Prof. Dr. Christian Rumpf
Rz. 224
Die Pflicht zur Buchführung regelt Art. 172b Abs. 2 des Gesetzes über das Steuerverfahren (StVG). Die Bücher werden pro Geschäftsjahr geführt. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass das Geschäftsjahr "normalerweise" das Kalenderjahr umfasst (Art. 174 StVG). Ist in der Satzung ein abweichendes Geschäftsjahr vorgesehen, so ist dieses maßgeblich.
Rz. 225
Die kaufmännischen Buchführungspflichten ergeben sich aus den Art. 64 ff. HGB. In der GmbH ist diese Pflicht durch den Geschäftsführer zu erfüllen. Im neuen HGB ist die Beschreibung der Pflichten deutlich ausführlicher als bisher, insbesondere wird auf die Türkischen Buchführungsstandards verwiesen, die ihrerseits wiederum die Internationalen Standards aufgreifen. Die Standards und ihre Einhaltung werden durch eine eigens hierfür gegründete Anstalt, den Rat der Buchführungsstandards der Türkei (Türkiye Muhasebe Standartları Kurulu), überwacht.
Rz. 226
Die Buchführung hat grundsätzlich in türkischer Sprache und türkischer Währung (Art. 70 HGB) zu erfolgen. Türkische Niederlassungen ausländischer Unternehmen führen die Bücher indessen häufig sowohl in türkischer Währung als auch in der Währung des Heimatstaates der Muttergesellschaft, weil anders die Abgleichung mit der heimischen Buchführung nicht möglich ist. Maßgeblich bleibt jedoch immer die Buchführung in TL. Die Bücher können – so jetzt ausdrücklich das neue HGB – in elektronischer Form geführt werden. Das Gesetz erklärt ausdrücklich auch solche Bücher, die keine wirtschaftliche Bedeutung haben (wie z.B. Anteilebuch, Vorstandsbeschlussbuch, Gesellschafterbeschlussbuch), zu Handelsbüchern. Die Bücher sind zur Sicherung ihrer Vollständigkeit bei ihrer Eröffnung und ihrer Schließung notariell zu beglaubigen. Das neue HGB hat im Gegensatz zur früheren Rechtslage darauf verzichtet, auf die einzelnen Buchtypen einzugehen und stellt nur noch auf Bilanz und Türkische Buchführungsstandards ab, die den IRFS folgen. Verbindlich sind sie allerdings nur für bestimmte Sektoren (z.B. Versicherungen, Banken, öffentliche Unternehmen) und Unternehmen ab einer bestimmten Größe. In der Praxis sind vermutlich nur sehr wenige GmbH’s davon betroffen. Verbunden ist dies mit der Verpflichtung zur Inanspruchnahme unabhängiger Wirtschaftsprüfer (siehe oben Rdn 216 ff.).
Rz. 227
Im Prozess kann das Gericht die Vorlage von Büchern oder Buchauszügen anordnen (Art. 83 HGB). Davon wird in der Praxis regelmäßig Gebrauch gemacht. Neu und vor allem auch wichtig ist, dass die Buchführung eines Unternehmens nicht mehr strengbeweislichen Charakter hat (dagegen ausdrücklich noch Art. 82 HGB a.F.). Die Richtigkeit einer Buchführung kann also im Gegenbeweis widerlegt werden.
Rz. 228
Es besteht eine Aufbewahrungspflicht auf zehn Jahre sowohl für die Bücher als auch für die Geschäftskorrespondenz (Art. 82 HGB). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Geschäftsjahres, in dem das betreffende Dokument entstanden ist.