Rz. 50

Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. Das Gericht mahnt die Ehegatten zu ihren Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; mit dem Einverständnis beider können Sachverständige zu Hilfe zugezogen werden (Art. 195 türkZGB). Diese Regelung ist zum größten Teil identisch mit dem des schweizerischen ZGB (Art. 172 schwZGB). Nach dem schweizerischen ZGB kann das Gericht das Ehepaar an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle verweisen. Da solche Stellen bis heute in der Türkei nicht vorhanden sind, wurde diese Maßnahme nicht in die Formulierung des türkischen ZGB aufgenommen, sondern mit den Worten "Sachverständige zur Hilfe beiziehen" verallgemeinert und zukunftsfähig gestaltet.

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