Rz. 38
Wer urteilsfähig ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist befugt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen (Art. 502 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit,[70] Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit fehlt, vernunftsgemäß zu handeln (Art. 13 ZGB).
Rz. 39
Wird über die Testierfähigkeit nachträglich vor Gericht gestritten, ist ein Gutachten des forensischen Amtes (Adli Tip Kurumu) erforderlich.[71]
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