Rz. 38

Wer urteilsfähig ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist befugt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen (Art. 502 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit,[70] Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit fehlt, vernunftsgemäß zu handeln (Art. 13 ZGB).

 

Rz. 39

Wird über die Testierfähigkeit nachträglich vor Gericht gestritten, ist ein Gutachten des forensischen Amtes (Adli Tip Kurumu) erforderlich.[71]

[70] Nach türkischem Recht ist die Testierunfähigkeit nur mit einem ärztlichen Attest nachzuweisen. Siehe Entscheidung des Kassationshofes vom 27.11.1989, 1. HD, E: 1989/12808, K: 1989/14021 (veröffentlicht in der Entscheidungssammlung des Kassationshofes Band 16, 3/1990, S. 350–351); Ayan, Miras Hukuku, S. 138; Inan/Ertas/Albas, Miras Hukuku (= Erbrecht), S. 167 ff.
[71] Entscheidung des Kassationshofes vom 1.12.2016, 3. HD, E: 2016/17024, K: 2016/13747; Canan Ruhi/Ahmet Cemal Ruhi, Vasiyetname ve Miras Sözlesmesi (Testament und Erbvertrag), Ankara 2017, S. 67 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge