Rz. 51

Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeträge für den Unterhalt der Familie fest. Ebenso setzt es den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft. Obwohl die Regelung des Art. 173 des schweizerischen ZGB weitgehend mit der türkischen identisch ist, beinhaltet sie einen wichtigen Unterschied: Nach dem schweizerischen Gesetz wird der Betrag für den Ehegatten, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft, nur dann festgesetzt, wenn dieses von einem Ehegatten begehrt wird (Abs. 2). Im türkZGB ist dieser dagegen vom Gericht von Amts wegen festzusetzen (Art. 196 Abs. 2 türkZGB).

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