Rz. 260

Die Gläubigerversammlung (alacaklılar toplantısı) tagt unter der Leitung des Direktors des zuständigen Konkursamts. Es muss mindestens ein Viertel des zu diesem Zeitpunkt bekannten Forderungsaufkommens vertreten sein, bei weniger als fünf Gläubigern muss ein Quorum von der Hälfte des bekannten Forderungsaufkommens vertreten sein (Art. 221 ZVG). Es wird zunächst ein "Konkursbüro" gebildet, das aus dem Direktor des Konkursamts und einem oder zwei Gläubigervertretern besteht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit des Forderungsaufkommens gefasst. Kommt die Gläubigerversammlung wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht zustande, wird die Liquidation durch das Konkursamt eingeleitet und bis zur zweiten Gläubigerversammlung durchgeführt.

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