Rz. 41

Die Gründung erfolgt mit Vorsprache beim Handelsregister, das bei der örtlichen Handelskammer (nicht bei Gericht oder einer Behörde) geführt wird. Die Anmeldung beginnt mit der Bestimmung eines Vorsprachtermins über die elektronische Datenbank Mersis, über welche auch der NACE-Code (die dem Tätigkeitssektor des zu gründenden Unternehmens zugeordnete Nummer) ermittelt wird. Grundsätzlich wird persönliche Vorsprache von Gründungsgesellschaftern und Geschäftsführern verlangt, um die erforderlichen Unterschriften zu leisten und die Gründungsdokumente einzureichen. Der Notar spielt praktisch keine Rolle mehr. Statt der persönlichen Vorsprache ist auch die Vorsprache von Bevollmächtigten möglich.

 

Rz. 42

Die Gründungsgesellschafter müssen sich über den Text einer Satzung einigen, die das zentrale Dokument darstellt, ohne welches die Gründung einer GmbH nicht denkbar ist. Ferner ist ein Gründungsbeschluss zu fassen. Die Dokumente sind vor dem Handelsregisterbeamten auszufertigen.

 

Rz. 43

Für die Gesellschafter müssen Steuernummern eingeholt werden. Für die zu gründende Gesellschaft ist eine vorläufige Steuernummer zu beschaffen. Die Steuernummern werden über das elektronische Handelsregistersystem Mersis automatisch vergeben.

 

Rz. 44

Die vorstehend aufgeführten Dokumente und Bescheinigungen werden mit einem Eintragungsantrag beim Handelsregister eingereicht.

Der vorstehend gegebene Überblick ist nicht abschließend. Die Antragstellung erfolgt unter Vorlage von Dokumenten, die nachfolgend im Abschnitt über das Handelsregister im Einzelnen aufgeführt sind (siehe Rdn 117 ff.).

 

Rz. 45

Werden Sacheinlagen eingebracht (Art. 578 i.V.m. Art. 342 ff. HGB), ist die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich (siehe Rdn 89 ff.). Dazu gehört insbesondere die Bewertung eines zertifizierten Wirtschaftsprüfers. In der Regel empfiehlt sich aus praktischen Gründen nicht die Sacheinlage, sondern eine für den Kauf der Sache ausreichende Bareinlage oder eine Finanzierung über Gesellschafterdarlehen.

 

Rz. 46

Mit der Eintragung ins Handelsregister erlangt eine GmbH Rechtspersönlichkeit (Art. 588 Abs. 1 HGB). Die Eintragung hat also konstitutive Wirkung. Die Publizitätswirkung entsteht mit der Bekanntmachung im Handelsregisterblatt.

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