Prof. Dr. Christian Rumpf
Rz. 252
Im ordentlichen Konkurs (Art. 155 ff. ZVG) stellt der Gläubiger beim Vollstreckungs- und Konkursamt (icra ve iflâs dairesi) Konkursantrag. Dieser Antrag wird in der Praxis häufig gleich mit gestellt, wenn aus Gerichtsurteilen oder aber im vorgerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren die Zwangsvollstreckung begehrt wird, wenn der Gläubiger den Verdacht hat, die Zahlungsverweigerung könnte auf Zahlungsunfähigkeit beruhen. Zahlt der Schuldner nicht, erhebt der Gläubiger innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Zahlungsbefehls Konkursklage (iflâs davası) bei der Kammer für Handelssachen als Konkursgericht (iflâs mahkemesi). Hat der Schuldner jedoch Einspruch gegen den Zahlungsbefehl eingelegt, wird die Vollstreckung gehemmt. In diesem Fall ist die Konkursklage mit der Klage auf Anfechtung des Einspruchs zu verbinden. Nach Erhebung der Konkursklage trifft das Konkursgericht zunächst erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger. Im Übrigen richtet sich der Fortgang des Verfahrens danach, ob der Schuldner Einspruch gegen den Zahlungsbefehl (ödeme emri) eingelegt hat oder nicht.
Rz. 253
Hat der Schuldner keinen Einspruch eingelegt, erlässt das Gericht auf entsprechenden Antrag ohne Prüfung der vom Gläubiger behaupteten Forderung lediglich den Konkursbeschluss (iflâs kararı) (Art. 173 ZVG), die Forderung gilt dann als anerkannt. Andernfalls muss das Gericht zunächst prüfen, ob die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen, d.h. die Frage des Bestehens der Forderung klären. Liegen die Voraussetzungen vor, ergeht Konkursbeschluss. In beiden Fällen erhält jedoch der Schuldner zuvor noch eine letzte Chance: Mit einem Vorratsbeschluss (depo kararı) fordert das Gericht vor Erlass des Konkursbeschlusses den Schuldner noch einmal auf, innerhalb von sieben Tagen die Forderung durch Zahlung zu begleichen (Art. 158 ZVG). Hat der Schuldner auf den Vorratsbeschluss nicht bezahlt und folgt der Konkursbeschluss, kann sich der Schuldner nicht mehr durch Zahlung befreien.
Rz. 254
Mit Erlass des Konkursbeschlusses gilt der Konkurs als eröffnet (Art. 165 ZVG). Der Beschluss wird unverzüglich den interessierten Behörden, insbesondere dem Grundbuchamt, dem Handelsregister, den Zoll- und Postbehörden, dem Türkischen Bankenverband, den örtlichen Handelskammern und Industriekammern, den Börsen und der Börsenaufsicht mitgeteilt und zudem in der Presse sowie im Handelsregisterblatt bekannt gemacht. Mit der Konkurseröffnung endet auch die Möglichkeit des Gläubigers, seine Konkursklage zurückzunehmen. Gegen den Konkursbeschluss kann innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung Berufung zum örtlich zuständigen Regionalgericht eingelegt werden (Art. 164 ZVG). Die Einlegung der Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.