Prof. Dr. Christian Rumpf
Rz. 281
Die Liquidatoren haben im Wesentlichen die Aufgabe, die Aktiva der GmbH zu veräußern. Für einen Gesamtverkauf benötigen sie einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss (Art. 538 Abs. 2 HGB), dessen Zustandekommen den Vorschriften über die Satzungsänderung folgt (Art. 421 HGB).
Rz. 282
Mit Amtsantritt haben die Liquidatoren zunächst einmal eine Bestandsaufnahme des Betriebsvermögens vorzunehmen und eine Zwischenbilanz zu erstellen, die den aktuellen Status der GmbH wiedergibt (Art. 540 HGB). Diese werden der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Rz. 283
Die nächsten Schritte ergeben sich aus Art. 541 HGB. Soweit die Gläubiger bekannt sind, werden sie mit eingeschriebenem Brief angeschrieben, für die übrigen Gläubiger wird der Aufruf öffentlich in einer überregionalen Tageszeitung und, soweit vorhanden, über die Webseite der Gesellschaft bekannt gemacht. Die Gläubiger erhalten eine angemessene Frist. Äußern sie sich nicht, so wird der Wert derjenigen Forderungen, die sich aus den Büchern der GmbH herleiten lassen, durch den Notar festgestellt (neues Recht: bei einer durch das Industrie- und Handelsministerium benannten Bank hinterlegt). Gleiches gilt auch für noch nicht fällige oder bestrittene Forderungen, für welche außerdem Sicherheit zu leisten ist oder Rücklagen zu bilden sind, nach neuem Recht werden sie beim Notar hinterlegt oder Sicherheit gestellt.
Rz. 284
Danach werden die festgestellten Forderungen beglichen, die Aktiva aufgelöst. Haben Gesellschafter ihre Einzahlungen auf das Kapital noch nicht vollständig geleistet, so haben die Liquidatoren für die vollständige Erbringung der Einlage Sorge zu tragen (Art. 542 HGB).
Rz. 285
Stellt sich erst im Zuge der Liquidation heraus, dass die Bestände nicht ausreichen, um Außenstände zu begleichen, haben die Liquidatoren unverzüglich Mitteilung an das Konkursgericht zu machen, damit ggf. das Konkursverfahren eingeleitet werden kann.
Rz. 286
Bei längerer Dauer des Liquidationsverfahrens haben die Liquidatoren regelmäßig Zwischenbilanzen und Jahresbilanzen zu erstellen und von der Generalversammlung bestätigen zu lassen.
Rz. 287
Was nach der Liquidation übrig bleibt, wird an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile ausgekehrt (Art. 543 HGB). Voraussetzung ist allerdings, dass sämtliche Forderungen beglichen sind. Soweit Forderungen noch ungeklärt sind, ist die Verteilung des Liquidationsergebnisses für bis zu einem halben Jahr auszusetzen. Durch Gerichtsbeschluss kann diese Frist Jahr verkürzt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass Gläubigerinteressen gefährdet werden. Diese Fristen beginnen mit dem dritten öffentlichen Aufruf an die Gläubiger. In der Praxis dauert eine Liquidation regelmäßig ein Jahr oder mehr. Vor allem Steuerprüfungen können zu erheblichen Verzögerungen führen.
Rz. 288
Die Liquidationsbuchführung ist gem. Art. 544 i.V.m. Art. 82 HGB für zehn Jahre beim Notar aufzubewahren.
Rz. 289
Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens wird die Firma auf Antrag der Liquidatoren gelöscht.