Prof. Dr. Christian Rumpf
Rz. 67
Kaufleute und Handelsgesellschaften sind verpflichtet, eine Firma zu führen und sie in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 39 ff. HGB). Die gewählte Firma muss den Zweck der Gesellschaft widerspiegeln (Art. 43 HGB) und den Zusatz "Ltd. Şti." (GmbH) führen. Der Zusatz muss zusätzlich noch ausgeschrieben werden, wenn die Firma einen Gesellschafternamen enthält, um jede Verwechslung mit einer Personengesellschaft zweifelsfrei auszuschließen. Die Verwendung ausländischer Firmennamen als Namensbestandteil ist ohne weitere Genehmigungen möglich. In der Firma dürfen auch fremdsprachige Elemente enthalten sein. Die Firma darf nur dann auf eine genehmigungspflichtige Tätigkeit hinweisen, wenn mit der Gründung auch eine entsprechende Genehmigung eingeholt wird. Wird der Gesellschaftsgegenstand in die Firma aufgenommen, muss dies in türkischer Sprache geschehen. Mit Eintragung in das Handelsregister erlangt die Firma Schutz (Art. 50 ff. HGB).
Rz. 68
Die Wahl des Firmennamens muss eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Der Runderlass vom 14.2.2014 nennt folgende Beispiele:
(1) |
Ist eine Firma "A İnşaat Otomotiv Tekstil Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi" bereits eingetragen, kann eine Firma "A İnşaat Tekstil Turizm Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi" nur mit einem weiteren Zusatz eingetragen werden. |
(2) |
Ist eine Firma "B İnşaat Otomotiv Sanayi Anonim Şirketi" bereits eingetragen, steht der Eintragung einer Firma "B Turizm İnşaat Sanayi Anonim Şirketi" nichts entgegen. |
(3) |
Ist eine Firma "C Turizm Limited Şirketi" bereits eingetragen, kann eine Firma "C Turizm Anonim Şirketi" nur mit einem weiteren Zusatz eingetragen werden. |
Rz. 69
Handelt es sich gleichzeitig um eine Marke, sollten die Gründungsgesellschafter eine Regelung dazu treffen, was im Falle des Ausscheidens des Markeninhabers mit dem Firmennamen geschehen soll. Denn das Ausscheiden allein begründet noch nicht automatisch einen Anspruch gegen die verbleibenden Gesellschafter bzw. die Gesellschaft auf Änderung des Firmennamens. Der Anspruch kann sich aber immerhin dann aus Art. 52 HGB ergeben, wenn es infolge des Ausscheidens des den Namen gebenden Gesellschafters zu einem Namenskonflikt am Markt kommt.
Rz. 70
Soweit dies im Einklang mit den guten Sitten steht und keine täuschende Wirkung über Größe, Aktivität und Finanzausstattung hervorruft, ist es auch möglich, Phantasiezusätze in den Firmennamen aufzunehmen.
Rz. 71
Namensbestandteile wie "Türk" (Türke, türkisch), "Türkiye" (Türkei), "Milli" (national) und "Cumhuriyet" (Republik) können mit einer besonderen Erlaubnis des Präsidenten der Republik, die auf Antrag erteilt werden kann, dem Firmennamen hinzugefügt werden (Art. 46 Abs. 3 HGB). Die Erlaubnis setzt ein Grundkapital von mindestens 1,6 Mio. EUR voraus.