Rz. 53

Bei den testamentarischen Verfügungen herrscht im türkischen ZGB das Prinzip des numerus clausus.[93] Das Gesetz räumt dem Erblasser nur bestimmte Arten von Möglichkeiten ein, bereits zu Lebzeiten auf seinen Nachlass einzuwirken. Die folgenden Verfügungen können sowohl durch Testament, aber auch durch einen Erbvertrag getroffen werden:

Erbeinsetzung[94] (Art. 516 ZGB);
Vermächtnis (Art. 517 ZGB);
Auflagen und Bedingungen (Art. 515 ZGB).
 

Rz. 54

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes für den Fall, dass ein anderer Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen oder mehrere Ersatzerben einsetzen (Art. 520 Abs. 1 ZGB). Das Gleiche besteht für die Einsetzung eines Vermächtnisses (Art. 520 Abs. 2 ZGB).

 

Rz. 55

Die folgenden Verfügungen dürfen nur durch Testament erfolgen: Der Erblasser kann nur mit dem verfügbaren Teil des Nachlasses eine Stiftung gründen (Art. 526 Abs. 1 ZGB). Diese Stiftung erlangt erst den Status einer juristischen Person, wenn sie ins Register des Amtsgerichts (Asliye Hukuk Mahkemesi) des letzten Wohnsitzes des Stiftungsgründers eingetragen ist (Art. 102 Abs. 1 S. 1 ZGB und Art. 526 Abs. 2 ZGB).[95] Die Abgabe einer Vaterschaftsanerkennung kann durch Testament erfolgen (Art. 295 Abs. 1). Da dies ein Gestaltungsakt ist, kann sie im Gegensatz zu anderen letztwilligen Verfügungen nur widerrufen werden, wenn ein Willensmangel (Art. 23–31 OR) vorliegt.[96] Auch die Benennung des Testamentsvollstreckers hat durch das Testament zu erfolgen.

[93] Serozan, ZEV 1997, 478.
[94] Schömmer/Faßold, Rn 171–175; Serozan, ZEV 1997, 478; Naumann, RNotZ 2003, 366.
[95] Ayan, Miras Hukuku, S. 119 f.
[96] Ayan, Miras Hukuku, S. 120.

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