Rz. 112
Rechtsgrundlage für das türkische Erbschaftsteuerrecht ist das "Gesetz betreffend die Erbschaft- und Schenkungsteuer" (Veraset ve Intikal Vergisi Kanunu, nachfolgend: VVK). Bei der Erbschaftsteuer nach diesem Gesetz handelt es sich um eine Erbanfallsteuer, nicht um eine Nachlasssteuer.
I. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
Rz. 113
Bei dem Umfang der Erbschaftsteuerpflicht ist zwischen Erben türkischer und ausländischer Staatsangehörigkeit zu unterscheiden. Erben türkischer Staatsangehörigkeit sind unabhängig von ihrem Wohnsitz und unabhängig davon, wo sich der Nachlass befindet (Weltnachlass), also unbeschränkt, steuerpflichtig. Ausländische Erben sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie im Inland (Türkei) befindliche Vermögenswerte erben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers, oder im Ausland befindliche Vermögenswerte eines türkischen Staatsangehörigen erben und in der Türkei ihren Wohnsitz haben (Art. 1 Abs. 3 VVK).
Rz. 114
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass eine Befreiung von der Erbsteuerpflicht dann gegeben ist, wenn der Erbe ein Ausländer ist, keinen Wohnsitz in der Türkei hat und das Erbvermögen sich im Ausland befindet. Insofern ist die Steuerpflicht eine beschränkte.
II. Gegenstand der Erbschaftsteuer und Befreiungen
Rz. 115
Der Gegenstand der Erbschaftsteuer ist in Art. 1 VVK geregelt. Danach unterliegt der Erbschaftsteuer der Vermögensanfall von Todes wegen. Als Steuerpflichtigen der Erbschaftsteuer stellt das Gesetz ausschließlich auf den Erwerber bzw. Erben ab (Art. 5 VVK). Danach kann Erbe sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
Rz. 116
Eine Befreiung von der Steuerpflicht sieht das Gesetz in Art. 3 VVK für bestimmte Personengruppen vor, so unter anderem für Botschafter, Gesandte, Geschäftsträger und Konsuln ausländischer Staaten in der Türkei sowie die Angehörigen dieser Institutionen, wenn diese Angehörige des betreffenden Staates sind, ferner Ausländer, die in der Türkei mit der Erfüllung einer dienstlichen Aufgabe beauftragt sind (unter der Bedingung der Gegenseitigkeit). Öffentliche Einrichtungen, Renten- und Pensionsversicherungsanstalten, Sozialversicherungsträger, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie politische Parteien sind ebenso von der Erbschaftsteuer befreit, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist.
Rz. 117
Eine Erbschaftsteuerbefreiung wurde in Art. 4 VVK hinsichtlich bestimmter Übergänge vorgesehen. Dazu gehören insbesondere der durch Erbanfall übergehende Hausrat und die persönlichen Sachen des Erblassers, dem Brauch entsprechende Geschenke, Aussteuern, Mitgift (Grundstücke ausgenommen), Witwen- und Hinterbliebenenbezüge.
III. Steuersätze und Freibeträge
Rz. 118
Bei der Erbschaftsbesteuerung gilt unabhängig vom verwandtschaftlichen und persönlichen Verhältnis zum Erblasser und unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Erwerber ein einheitlicher Tarif mit Steuersätzen zwischen 1 % und 10 % (Art. 16 VVK). Bis 1998 waren die Erben in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, desto größer war der Steuersatz. Heute unterliegt der Erbanfall unabhängig von dem Verwandtschaftsgrad einer progressiven Steuerbelastung.
Bemessungsgrundlage in türk. Lira (TL) |
Steuersatz |
bis 1.100.000 TL |
1 % |
die nächsten 2.600.000 TL |
3 % |
die nächsten 5.500.000 TL |
5 % |
die nächsten 10.900.000 TL |
7 % |
ab 20.100.000 TL |
10 % |
Rz. 119
Den Nachkommen und Ehegatten stehen auch Steuerfreibeträge zu. Bedingt durch die hohe Inflations- bzw. Abwertungsrate der türkischen Lira werden die Geldbeträge regelmäßig den neuen Lebensunterhaltsverhältnissen angepasst. Daher müssen über die aktuellen Beträge immer die aktuellen Informationen eingeholt werden.
Rz. 120
Die Tilgung der festgesetzten Erbschaftsteuer erstreckt sich auf drei Jahre. Sie ist jeweils in zwei Raten pro Jahr zu entrichten (Art. 19 VVK). Bei Immobilien wird die Übertragung der neuen Erben im Grundbuch erst vorgenommen, wenn die Erbschaftsteuer in vollem Umfang getilgt ist, es sei denn, der Steuerpflichtige kann Sicherheiten bieten.