Prof. Dr. Christian Rumpf
I. Umwandlung
Rz. 177
Die GmbH kann in eine andere Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Umgekehrt können Genossenschaften, Kommandit- und Kollektivgesellschaften in eine Kapitalgesellschaft, also auch in eine GmbH, umgewandelt werden (Art. 181 HGB).
Rz. 178
Bei der Umwandlung (tür değiştirme) geht es um einen Formwechsel. Das Umwandlungsverfahren entspricht dem Gründungsverfahren für die Gesellschaftsform, in welche umgewandelt werden soll. Die Geschäftsleitung hat eine Zwischenbilanz, einen Umwandlungsplan und einen Umwandlungsbericht zu erstellen. Stimmrechte und Rechte am Ertrag sollen erhalten bleiben; ist dies nicht möglich – etwa wenn Vorzugsaktien in normale Geschäftsanteile übergehen –, ist eine Abfindung zu bezahlen. Die bisherige Gesellschaft wird mit Eintragung in das Handelsregister gelöscht, die neue Gesellschaft tritt die Gesamtrechtsnachfolge an. Der Umwandlung müssen alle Gesellschafter zustimmen. Bei der Umwandlung werden die Anteilsverhältnisse gewahrt (Art. 183 HGB). Beibehalten bleibt die Fiktion einer Neugründung, allerdings müssen dabei weder die Vorschriften über Mindestgesellschafterzahlen noch über Sacheinlagen beachtet werden. Liegt die letzte Bilanz mehr als sechs Monate zurück oder haben sich seit der letzten Bilanz in der Gesellschaft wichtige Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, ist eine Zwischenbilanz zu erstellen. Dabei ist die Erstellung eines physischen Inventars nicht erforderlich (Art. 184 HGB).
Rz. 179
Es muss ein Umwandlungsplan erstellt werden, der durch die Generalversammlung zu genehmigen ist (Art. 185 HGB). Die Durchführung wird durch einen Umwandlungsbericht dokumentiert (Art. 186 HGB). Ein ursprünglich vorgesehenes Prüfungsverfahren für den Umwandlungsbericht ist noch vor Inkrafttreten des neuen HGB wieder entfallen. Die Unterlagen sind der Generalversammlung zur Verfügung zu stellen bzw. bei großen Kapitalgesellschaften mit geeigneten Publikationsmitteln bekannt zu machen bzw. auszulegen (Art. 188 HGB).
Rz. 180
Der Umwandlungsbeschluss ergeht bei Umwandlung in eine GmbH einstimmig. Gleiches gilt, wenn eine GmbH in eine Genossenschaft umgewandelt wird, bei der GmbH in eine Aktiengesellschaft mit der Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Kapitals und drei Vierteln der Gesellschafter. Wer der Umwandlung als Gesellschafter nicht zugestimmt hat, kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung im Handelsregisterblatt den Beschluss anfechten und ggf. die Anfechtung gerichtlich durchsetzen (Art. 192 HGB).
Rz. 181
Nach Art. 191 HGB ist schließlich darauf zu achten, dass die betroffenen Gesellschafter im Hinblick auf ihre Geschäftsanteile keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Gegebenenfalls haben sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten gegen die Gesellschaft zu klagen, wobei diese die Kosten zu tragen hat. Klagegegenstand ist die Feststellung eines Ausgleichsanteils (denkleştirme akçesi).
II. Spaltung
Rz. 182
Die Spaltung (bölünme) von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist erstmals in Art. 159 ff. HGB geregelt worden. Vor Inkrafttreten des aktuellen HGB war die Spaltung bereits durch ein Plenarurteil des Kassationshofs zugelassen worden. Lediglich in der Steuergesetzgebung war schon die Möglichkeit der Teilspaltung bedacht worden. Die Neuregelung ist, wie es in der Begründung des Gesetzgebers heißt, sowohl von der EWG-Richtlinie 82/891 als auch durch das Schweizer Fusionsgesetz 2003 und damit durch das deutsche Umwandlungsgesetz beeinflusst.
Rz. 183
Die Spaltung kann teilweise (kısmen bölünme – Abspaltung, bisherige Rechtslage) oder ganz erfolgen. Soweit das abgespaltene Vermögen auf eine neue oder andere Gesellschaft übergeht, werden die bisherigen Gesellschafter auch insoweit zu den bisherigen Anteilen Gesellschafter (symmetrische Spaltung), falls nichts anderes bestimmt wird. Bei der Spaltung muss es nicht bei den gleichen Gesellschaftsformen bleiben, solange es sich um Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften handelt (Art. 160 HGB). Kapitalgesellschaft in diesem Sinne ist auch die KGaA. Auch die Anteilsverhältnisse können im Zuge der Spaltung verändert werden (asymmetrische Spaltung) (Art. 161 HGB).
Rz. 184
Bei der alten Gesellschaft wird im Zuge der Spaltung das Kapital in der Höhe herabgesetzt, in welcher es in der neuen Gesellschaft zu einer Kapitalerhöhung kommt (Art. 162 f. HGB). Kommt es bei der Spaltung zu einer Neugründung, so gelten die Vorschriften über die Gründung der betreffenden Gesellschaftsform (Art. 164 HGB), allerdings ohne die Vorschriften über eine Mindestanzahl von Gründungsgesellschaftern und die Sacheinlage. Erfolgt die Spaltung durch Übertragung von Vermögensteilen auf existierende Gesellschaften, wird zwischen der gespalteten Gesellschaft (übertragenden Gesellschaft) und den anderen Gesellschaften (übernehmende Gesellschaft) ein Spaltungsvertrag geschlossen. Werden die übernehmenden Gesellschaften neu gegründet, wird vor Durchführung der Spaltung ein Spaltungsplan errichtet (Art. 166 HGB). Für di...