Prof. Dr. Christian Rumpf
Rz. 247
Als Subjekt des Handelsverkehrs unterliegt eine GmbH auch den Vorschriften zur Insolvenz (iflâs) (Art. 18 Abs. 1 HGB). Gemäß Art. 633 f. HGB sind auf den Fall der Insolvenz bzw. des vollständigen Verlusts des Kapitals die Vorschriften aus dem Aktienrecht anzuwenden. Bei Eintritt des Konkursfalles ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen (Art. 376 HGB). Dieser Fall tritt ein, wenn vom Gesellschaftskapital nur noch ein Deckungsbetrag von 50 % vorhanden ist.
Rz. 248
In diesem Falle oder wenn sich abzeichnet, dass die Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ist unverzüglich eine Zwischenbilanz zu erstellen. Diese Bilanz basiert auf den Verkehrswerten (Verkaufswerten) der Aktiva der Gesellschaft, um Klarheit darüber zu gewinnen, ob die Aktiva ausreichen, ggf. die Verbindlichkeiten zu decken. Bleiben zwei Drittel des Kapitals ohne Deckung, muss die Generalversammlung entweder eine Kapitalerhöhung beschließen oder aber den Geschäftsführer anweisen, Konkursantrag zu stellen. Wird überhaupt kein Beschluss getroffen und versäumt der Geschäftsführer, Konkursantrag zu stellen, so gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Bestehen Aussichten auf Besserung oder auf entsprechende Bereitschaft der Gläubiger, kann anstelle des Konkursantrages auch Antrag auf Durchführung eines Vergleichs (konkordato) gestellt werden.
Rz. 249
Hat der Geschäftsführer den Konkursantrag gestellt oder – was ausreicht – dem Gericht lediglich "Mitteilung" gemacht, wird zunächst durch das Konkursgericht geprüft, ob die Masse für die Durchführung des Konkursverfahrens ausreicht. Statt eines Konkursbeschlusses kann je nach Sachlage und gestellten Anträgen auch ein Vergleichsbeschluss ergehen. Auch im späteren Verlauf des Konkursverfahrens bleibt der Vergleich möglich. Das 2003 eingeführte Sanierungsverfahren, in welchem der Schuldner die Aussetzung von Vollstreckungen (erteleme) erwirken kann, wurde 2018 wieder abgeschafft, weil es – so die Begründung des Gesetzgebers – zu häufig missbraucht wurde. Stattdessen wurde die Sanierung – das grundsätzliche Ziel bei wirtschaftlicher Schieflage – im Zusammenhang mit dem Vergleich neu geregelt.
Rz. 250
Das Versäumnis, rechtzeitig Konkursantrag zu stellen, führt zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber den geschädigten Gläubigern und den geschädigten Anteilseignern (Art. 553 Abs. 1 HGB). Gibt es mehrere Geschäftsführer, so haften diese gesamtschuldnerisch. Bei gegen den Geschäftsführer angestrengten Verfahren werden Entschädigungen nur an die Gesellschaft gezahlt (Art. 555 Abs. 1 HGB).