Prof. Dr. Christian Rumpf
Rz. 196
Der Beschluss zur Berufung oder Abberufung des Geschäftsführers bedarf der für einfache Gesellschafterbeschlüsse geltenden Mehrheit (Art. 620 HGB: Mehrheit des in der Versammlung vertretenen Kapitals). Der Beschluss ist eintragungs- und bekanntmachungspflichtig.
Rz. 197
Der Geschäftsführer kann auch zurücktreten. Den Rücktritt hat er dem Handelsregister zur Eintragung anzumelden. Die Generalversammlung muss dann dafür Sorge tragen, dass möglichst schnell ein neuer Geschäftsführer bestellt wird.
Rz. 198
Oft werden Geschäftsführer bei Errichtung der Satzung über eine Satzungsbestimmung berufen, in der Regel dann für einen befristeten Zeitraum. Bei dieser Vorgehensweise ist zu beachten, dass ein auf diese Weise bestellter Geschäftsführer nicht durch einfachen Gesellschafterbeschluss wieder abberufen werden kann, falls dies nicht ausdrücklich in der Satzung vorgesehen wird. Solange dem die Satzung nicht entgegensteht, können seine Aufgaben und Befugnisse jedoch mit Wirkung im Innenverhältnis begrenzt werden. Es wird sich aber in der Regel empfehlen, in der Satzung lediglich die Bestimmung aufzunehmen, dass die Geschäftsführung durch "einen oder mehrere" bestellte Geschäftsführer wahrgenommen werden soll. Dann bleibt die Generalversammlung frei, die Geschäftsführer mit einfachen Mehrheiten des Kapitals zu bestellen und abzuberufen, ihre Befugnisse zu definieren oder zu begrenzen. Aber auch hier zeigt sich die Praxis der Handelsregister wenig flexibel, es wird regelmäßig die Bestellung der Geschäftsführer per Satzung erwartet.
Rz. 199
Die Abberufung des Geschäftsführers kann durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen. Selbst wenn etwa der Gesellschaftergeschäftsführer selbst über 51 % des Kapitals verfügt, es aber versäumt, an der Bestellung oder Abberufung mitzuwirken und der Generalversammlung fernbleibt, kann die verbleibende Minderheit mit der Mehrheit des anwesenden Kapitals den Geschäftsführer abberufen.
Rz. 200
Art. 630 Abs. 2 und 3 HGB räumt jedem Gesellschafter das Recht ein, die gerichtliche Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund zu verlangen, der seine Pflichten in schwerwiegender Weise nicht erfüllt. Fraglich ist, ob der Geschäftsführer, wenn er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, bei Beendigung der Geschäftsführerstellung auch die Rechte eines Arbeitnehmers hat wie Anspruch auf Gehaltsfortzahlung (ihbar tazminatı) und Dienstaltersentschädigung (kıdem tazminatı) hat. Die Rechtsprechung verneint das. Die Stellung und Verantwortung des Geschäftsführers als Organ schließe das aus. Es gebe auch keine Veranlassung, einen Unterschied zwischen dem Gesellschaftergeschäftsführer und dem Fremdgeschäftsführer zu machen.