Rz. 182

Die Spaltung (bölünme) von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist erstmals in Art. 159 ff. HGB geregelt worden. Vor Inkrafttreten des aktuellen HGB war die Spaltung bereits durch ein Plenarurteil des Kassationshofs zugelassen worden. Lediglich in der Steuergesetzgebung war schon die Möglichkeit der Teilspaltung bedacht worden. Die Neuregelung ist, wie es in der Begründung des Gesetzgebers heißt, sowohl von der EWG-Richtlinie 82/891 als auch durch das Schweizer Fusionsgesetz 2003 und damit durch das deutsche Umwandlungsgesetz beeinflusst.

 

Rz. 183

Die Spaltung kann teilweise (kısmen bölünme – Abspaltung, bisherige Rechtslage) oder ganz erfolgen. Soweit das abgespaltene Vermögen auf eine neue oder andere Gesellschaft übergeht, werden die bisherigen Gesellschafter auch insoweit zu den bisherigen Anteilen Gesellschafter (symmetrische Spaltung), falls nichts anderes bestimmt wird. Bei der Spaltung muss es nicht bei den gleichen Gesellschaftsformen bleiben, solange es sich um Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften handelt (Art. 160 HGB). Kapitalgesellschaft in diesem Sinne ist auch die KGaA. Auch die Anteilsverhältnisse können im Zuge der Spaltung verändert werden (asymmetrische Spaltung) (Art. 161 HGB).

 

Rz. 184

Bei der alten Gesellschaft wird im Zuge der Spaltung das Kapital in der Höhe herabgesetzt, in welcher es in der neuen Gesellschaft zu einer Kapitalerhöhung kommt (Art. 162 f. HGB). Kommt es bei der Spaltung zu einer Neugründung, so gelten die Vorschriften über die Gründung der betreffenden Gesellschaftsform (Art. 164 HGB), allerdings ohne die Vorschriften über eine Mindestanzahl von Gründungsgesellschaftern und die Sacheinlage. Erfolgt die Spaltung durch Übertragung von Vermögensteilen auf existierende Gesellschaften, wird zwischen der gespalteten Gesellschaft (übertragenden Gesellschaft) und den anderen Gesellschaften (übernehmende Gesellschaft) ein Spaltungsvertrag geschlossen. Werden die übernehmenden Gesellschaften neu gegründet, wird vor Durchführung der Spaltung ein Spaltungsplan errichtet (Art. 166 HGB). Für die Frage, ob eine Zwischenbilanz erforderlich ist, gilt dasselbe wie bei der Umwandlung (Art. 165 HGB; siehe Rdn 178). Für den Beschluss und die Rechte der Gesellschafter sehen die Bestimmungen über die Spaltung (Art. 166 ff. HGB) wie diejenigen über die Umwandlung aus (siehe Rdn 189).

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