Prof. Dr. Christian Rumpf
I. Internet
Rz. 222
Kurz vor Inkrafttreten des neuen HGB hatte noch der neue Art. 1524 HGB für Irritationen gesorgt, wonach alle Kapitalgesellschaften verpflichtet sein sollten, eine Internetseite anzulegen. Auf dieser sollten – über die in Geschäftsbriefen (siehe nachfolgend) erforderlichen Angaben hinaus – auch noch das gezeichnete Kapital sowie zahlreiche weitere Informationen bis hin zu Gesellschafterbeschlüssen angezeigt werden. Allerdings wurde dies noch anlässlich der ersten Reform der Reform abgeschwächt und auf solche Kapitalgesellschaften reduziert, die durch den Präsidenten der Republik zur Wirtschaftsprüfung verpflichtet werden. Die mittelständische GmbH ist davon also nicht betroffen.
II. Geschäftsbriefe
Rz. 223
Geschäftsbriefe, Unterlagen und amtliche Dokumente müssen Firmennamen, Sitzanschrift und Handelsregisternummer ausweisen. Soweit bindende Erklärungen abgegeben werden, müssen sie von den hierfür befugten Personen (meist die Geschäftsführer) mit Firmenstempel unterzeichnet sein (Art. 629 Abs. 1 i.V.m. Art. 372 HGB). Dabei ist die Firma auf jeden Fall in der im Handelsregister eingetragenen Form zu verwenden (Art. 39 HGB); das schließt allerdings nicht aus, dass zusätzlich Kürzel oder Phantasienamen verwendet werden, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht bzw. der Ursprung des Schreibens oder Papiers deutlich bleibt. Ist das Unternehmen zur Führung einer Webseite verpflichtet (siehe Rdn 222), ist diese ebenfalls anzugeben.
III. Buchführungspflicht
1. Allgemeines
Rz. 224
Die Pflicht zur Buchführung regelt Art. 172b Abs. 2 des Gesetzes über das Steuerverfahren (StVG). Die Bücher werden pro Geschäftsjahr geführt. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass das Geschäftsjahr "normalerweise" das Kalenderjahr umfasst (Art. 174 StVG). Ist in der Satzung ein abweichendes Geschäftsjahr vorgesehen, so ist dieses maßgeblich.
Rz. 225
Die kaufmännischen Buchführungspflichten ergeben sich aus den Art. 64 ff. HGB. In der GmbH ist diese Pflicht durch den Geschäftsführer zu erfüllen. Im neuen HGB ist die Beschreibung der Pflichten deutlich ausführlicher als bisher, insbesondere wird auf die Türkischen Buchführungsstandards verwiesen, die ihrerseits wiederum die Internationalen Standards aufgreifen. Die Standards und ihre Einhaltung werden durch eine eigens hierfür gegründete Anstalt, den Rat der Buchführungsstandards der Türkei (Türkiye Muhasebe Standartları Kurulu), überwacht.
Rz. 226
Die Buchführung hat grundsätzlich in türkischer Sprache und türkischer Währung (Art. 70 HGB) zu erfolgen. Türkische Niederlassungen ausländischer Unternehmen führen die Bücher indessen häufig sowohl in türkischer Währung als auch in der Währung des Heimatstaates der Muttergesellschaft, weil anders die Abgleichung mit der heimischen Buchführung nicht möglich ist. Maßgeblich bleibt jedoch immer die Buchführung in TL. Die Bücher können – so jetzt ausdrücklich das neue HGB – in elektronischer Form geführt werden. Das Gesetz erklärt ausdrücklich auch solche Bücher, die keine wirtschaftliche Bedeutung haben (wie z.B. Anteilebuch, Vorstandsbeschlussbuch, Gesellschafterbeschlussbuch), zu Handelsbüchern. Die Bücher sind zur Sicherung ihrer Vollständigkeit bei ihrer Eröffnung und ihrer Schließung notariell zu beglaubigen. Das neue HGB hat im Gegensatz zur früheren Rechtslage darauf verzichtet, auf die einzelnen Buchtypen einzugehen und stellt nur noch auf Bilanz und Türkische Buchführungsstandards ab, die den IRFS folgen. Verbindlich sind sie allerdings nur für bestimmte Sektoren (z.B. Versicherungen, Banken, öffentliche Unternehmen) und Unternehmen ab einer bestimmten Größe. In der Praxis sind vermutlich nur sehr wenige GmbH’s davon betroffen. Verbunden ist dies mit der Verpflichtung zur Inanspruchnahme unabhängiger Wirtschaftsprüfer (siehe oben Rdn 216 ff.).
Rz. 227
Im Prozess kann das Gericht die Vorlage von Büchern oder Buchauszügen anordnen (Art. 83 HGB). Davon wird in der Praxis regelmäßig Gebrauch gemacht. Neu und vor allem auch wichtig ist, dass die Buchführung eines Unternehmens nicht mehr strengbeweislichen Charakter hat (dagegen ausdrücklich noch Art. 82 HGB a.F.). Die Richtigkeit einer Buchführung kann also im Gegenbeweis widerlegt werden.
Rz. 228
Es besteht eine Aufbewahrungspflicht auf zehn Jahre sowohl für die Bücher als auch für die Geschäftskorrespondenz (Art. 82 HGB). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Geschäftsjahres, in dem das betreffende Dokument entstanden ist.
2. Tagebuch
Rz. 229
Das Tagebuch (yevmiye defte...