Rz. 75

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen eine oder mehrere handlungsfähige Personen zu Testamentsvollstreckern bestimmen (Art. 550 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Ernennung kann auch unter einer Bedingung oder Befristung[122] erfolgen. Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht (§ 2200 BGB) kann der Erblasser die Bestimmung des Testamentsvollstreckers nicht der Nachlassbehörde überlassen. Ein Schweigen der zum Testamentsvollstrecker ernannten Person auf die Mitteilung des Friedensgerichts gilt nach Ablauf von fünfzehn Tagen als Annahme des Amtes (Art. 550 Abs. 3 ZGB). Er kann zwar später mit einer Mitteilung zum Friedensgericht seine Stellung kündigen, jedoch ist eine Kündigung zur Unzeit nicht zulässig (Art. 554 Abs. 2 ZGB).

 

Rz. 76

Den Erben gegenüber ist der Testamentsvollstrecker wie ein Bevollmächtigter (Art. 386–398 OR) verantwortlich (Art. 556 ZGB). Hat es der Erblasser nicht anders vorgesehen, so ist er mit der Abwicklung des Nachlasses entsprechend dem Erblasserwillen umfassend beauftragt (Art. 552 ZGB); die Veräußerung oder dingliche Belastung der Nachlassgegenstände erfordert allerdings die vorherige Genehmigung des Friedensrichters (Art. 553 ZGB). Bei Unfähigkeit zur Geschäftsführung, Amtsmissbrauch oder grober Nachlässigkeit wird der Testamentsvollstrecker vom Friedensgericht seiner Aufgabe entbunden (Art. 555 Abs. 3 ZGB). Da der Friedensrichter mit der Überwachung der Aufgabenerfüllung durch den Testamentsvollstrecker nach Gesetz beauftragt ist, kann er diese Maßnahmen auf Antrag oder von Amts wegen ergreifen (Art. 555 Abs. 1 und 2, Art. 553 ZGB).

[122] Schömmer/Faßold, Rn 186.

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