Rz. 55

Die Gründungsgesellschafter können sich im Gründungsverfahren durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Nach türkischem Recht kommt mit der Bevollmächtigung ein – so die schweizerische Terminologie – "Auftrag", genauer: ein Geschäftsbesorgungsvertrag (vekâlet sözleşmesi, iş görme sözleşmesi) zustande, wonach der Auftraggeber schon von Gesetzes wegen verpflichtet wird, in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung eine übliche Vergütung zu zahlen. Für Rechtsanwälte und Steuerberater gibt es auch Gebührenrahmen, die von den jeweiligen Kammern in unverbindlichen Richtlinien zur Verfügung gestellt werden. Die Vollmacht zur Durchführung einer Gesellschaftsgründung muss notariell beglaubigt werden. Gesetzliche Vertreter eines ausländischen Unternehmens müssen ihre Unterschriftsbefugnis durch ein Unterschriftszirkular nachweisen. Auch hier ist wieder darauf zu achten, dass entsprechende Dokumente apostilliert sind.

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