1. Vereinbarungen auf güterrechtlicher Ebene
Rz. 85
In den meisten Fällen wird das Ziel verfolgt, den überlebenden Ehegatten weitgehend zu begünstigen. Dies kann güterrechtlich geregelt werden. Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, ist schon von Gesetzes wegen jeder von ihnen zur Hälfte an der Errungenschaft des anderen, am sog. Vorschlag, beteiligt. Art. 237 Abs. 1 ZGB bietet die Möglichkeit, durch öffentlich beurkundeten Ehevertrag einem der Ehegatten einen über die hälftige Beteiligung an der Errungenschaft hinausgehenden Anteil zuzuweisen. Jedoch dürfen solche Vereinbarungen die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen (Art. 237 Abs. 2 ZGB). Sind die Eheleute kinderlos oder haben sie nur gemeinsame Nachkommen, können sie die Vorschlagszuteilung beliebig vereinbaren und sogar den Vorschlag insgesamt dem überlebenden Ehegatten zuweisen, so dass allein das Sondergut des Erblassers in den Nachlass fällt. Das Risiko, dass die Ehe nicht durch den Tod, sondern beispielsweise durch Scheidung aufgelöst wird und dadurch ein ungewolltes Ergebnis durch Errungenschaftszuweisung entsteht, wird durch das Gesetz abgewendet. Im Zweifel gelten diese Vereinbarungen über die Zuteilung der Errungenschaftsbeteiligung nur für die Auflösung der Ehe wegen Todes (Art. 238 ZGB). Ist im Ehevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, wird die Errungenschaft nach den gesetzlichen Regeln je zur Hälfte geteilt. Hierbei ist nicht zu vergessen, dass die Eheverträge nur im gegenseitigen Einverständnis wieder aufgehoben und geändert werden können.
Rz. 86
Die maximale Begünstigung der Ehegatten kann auch durch Erbverzichtsvertrag mit sämtlichen Pflichtteilserben und durch die gegenseitige Begünstigung der beiden Ehepartner mit Erbvertrag auf den Todesfall erreicht werden.
2. Lebensversicherung
Rz. 87
Die Regelung einer Unternehmensnachfolge erlangt i.d.R. bei kleineren und mittleren Unternehmen eine wichtige Rolle. Der Unternehmer kann durch eine testamentarische Verfügung oder Teilungsvorschrift oder durch Erbvertrag den Erben begünstigen, der das Unternehmen übernehmen soll. Auch der Abschluss einer Risikolebensversicherung zugunsten der Nachfolgerin/des Nachfolgers kann ein gutes Steuerungsinstrument sein. Dadurch erfolgt eine Begünstigung außerhalb des Nachlasses, weil diese Lebensversicherung keinen Rückkaufswert hat. Somit kann der Wunschnachfolger finanziell in die Lage versetzt werden, die anderen Erben auszuzahlen.
3. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln in Personengesellschaften
Rz. 88
Der Tod eines Gesellschafters bringt bei einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft (Personengesellschaften) i.d.R. die Auflösung der Gesellschaft mit sich. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, die eine Nachfolge-, Eintritts- oder Fortsetzungsklausel enthält. Dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird, kann mit einer Nachfolgeklausel erreicht werden. Durch die Eintrittsklausel erhalten die Erben den Anspruch, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden; sie sind hierzu aber nicht verpflichtet. Dass die Gesellschaft ohne einen verstorbenen Gesellschafter und seine Erben fortgeführt wird, kann durch eine Fortsetzungsklausel vereinbart werden. In diesem Fall müssen die Erben sich mit der Auszahlung des Anteils des Erblassers an der Gesellschaft begnügen.