Rz. 167

Eine einvernehmliche Scheidung ist nach Art. 166 Abs. 3 türkZGB möglich. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

entweder müssen die Parteien gemeinsam die Klage erheben oder der Klage eines Ehegatten muss der andere zustimmen;
die Ehe muss mindestens ein Jahr angedauert haben;
die Ehegatten müssen eine Vereinbarung hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der Scheidung und der Situation der Kinder dem Gericht vorlegen und diese muss vom Gericht als angemessen angesehen werden.
 

Rz. 168

Erfüllt die Klage diese Voraussetzungen, werden die Parteien vom Gericht persönlich angehört, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass diese ihren Willen frei äußern. Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien und der Kinder die notwendigen Änderungen an dieser Vereinbarung vornehmen. Sind die Parteien mit diesen Änderungen einverstanden, wird die Ehe geschieden. In diesem Falle binden die Geständnisse der Parteien das Gericht. Daher muss das Gericht das Scheidungsurteil aussprechen. Diese Regelung ermöglicht den Parteien, ihre Scheidung ohne großen Streit vor Gericht geregelt durchzuführen. Immer mehr Paare machen von dieser Möglichkeit Gebrauch.

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