Rz. 59

Grundsätzlich unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. Bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit werden ersatzweise drei Anknüpfungen gestuft angewandt: Primär gilt das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes. Bei Fehlen eines solchen wird das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und bei Fehlen auch eines solchen das türkische Recht angewandt (Art. 13 Abs. 2 türkIPRG).

 

Rz. 60

Das türkische IPR unterscheidet zwischen dem Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt. Nach türkischem Recht befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, an sie sich mit der Absicht dauerhaften Verbleibens aufhält (Art. 19 Abs. 1 türkZGB).[80] Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, gilt der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht, als Wohnsitz des Kindes. In den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 21 Abs. 1 türkZGB). Ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben worden und in der Türkei kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 20 Abs. 2 türkZGB).[81] Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde (Art. 21 Abs. 2 türkZGB).[82]

[80] Abgesehen von Handels- und Industrieunternehmen kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 19 Abs. 2 und 3 türkZGB).
[81] Vgl. Art. 16 und 20 türkZPO.
[82] Der Aufenthalt in Anstalten (Lehr-, Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt) begründet keinen Wohnsitz (Art. 22 türkZGB).

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