Der Entgeltumwandlungsanspruch und der damit verbundene Altersvorsorgebeitrag sowie die Anschubfinanzierung stehen nicht für die Inanspruchnahme der staatlich geförderten Altersvorsorge nach §§ 10a, 79 ff. EStG ("Riester"-Rente) zur Verfügung. Statt dessen werden die Tarifvertragsparteien mit einem oder mehreren Finanzdienstleistern einen Rahmenvertrag über einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen, der den Beschäftigen die uneingeschränkte Inanspruchnahme der Förderung nach §§ 10a, 79 ff. EStG im Wege der Privatvorsorge zu attraktiven Sonderkonditionen ermöglicht.

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