2. |
Zusätzlich zu dieser Beihilfe werden aus der Rückstellung der Beitragsrückerstattung nach Nr. 1 a) 12,– DM/Monat Nr. 1 b) 18,– DM/Monat gezahlt. Die Zahlung dieses Gewinnzuschlages erfolgt nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie, nach Genehmigung und im Rahmen der jeweiligen Befristung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. |
3. |
Die Wartezeit nach Nr. 1 Abs. 1 ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie gestanden hat. In besonderen Fällen (Ausscheiden aus betrieblich bedingten und insbesondere gesundheitsbedingten Gründen), die sich auf die ununterbrochene Beschäftigungszeit beziehen, wird der Vorstand bevollmächtigt, auf dem Billigkeitswege zu entscheiden. Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:
Die Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet. Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder in das Altersruhegeld muß die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeitsrente erfüllt sein. Scheidet ein Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit und vor Antragstellung aus einem Mitgliedsbetrieb aus, so behält er den vollen Beihilfeanspruch, wenn
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4. |
Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse
Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Nr. 1 Abs. 1 nach 10 Jahren - 25 v.H. nach 20 Jahren - 50 v.H. nach 30 Jahren - 75 v.H. der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe. Bei der Berechnung ist die in § 5 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrages für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen. |
5. |
Ist der letzte Beschäftigungsbetrieb des Arbeitnehmers bei der Antragstellung auf Beihilfe ein Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie gewesen und insoweit die "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie" die zuständige Kasse, so erfüllt diese auch unverfallbare Tei... |
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