Rdn 3690

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Übernahme des Mandats, Allgemeines, Rdn 3673.

 

Rdn 3691

1. In dem mit dem Mandanten bei bzw. nach der Übernahme des Mandats geführten (ersten) Gespräch muss der Verteidiger zunächst folgende allgemeine Fragen klären (s.a. → Übernahme des Mandats, Allgemeines, Rdn 3675):

Kennt sich der Mandant bereits mit straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren aus oder muss er über den Verlauf/Ablauf eines OWi-Verfahrens unterrichtet werden?
Kennt der Mandant die berufs- und verfahrensrechtlichen Grenzen der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger oder müssen sie ihm erläutert werden?
Muss der Mandant über die Verschwiegenheitspflicht des Verteidigers und die dem Mandanten gegenüber bestehende Treuepflicht aufgeklärt werden (Burhoff, EV, Rn 5000 ff.)?
 

Rdn 3692

Im Hinblick auf das Verfahren müssen folgende Punkte angesprochen werden:

Welche verfahrensrechtliche Stellung hat der Mandant? Ist er noch Zeuge oder schon Betroffener?
Was muss der Verteidiger als Nächstes für den Mandanten tun?
Ist der Mandant zu einer Vernehmung geladen, muss der Verteidiger klären, ob der Mandant sich vernehmen lassen soll. Dazu muss er ihn über sein sich aus §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 ergebendes Aussageverweigerungsrecht belehren. Der Verteidiger wird i.d.R. dem Mandanten raten, davon auf jeden Fall Gebrauch zu machen, bis er die Akten eingesehen hat (→ Anhörung/Anhörungsbogen, Rdn 310; → Belehrung des Betroffenen, Rdn 400).
Der Verteidiger wird dann versuchen, den bereits anberaumten Vernehmungstermin aufheben zu lassen. Kommt das Gericht/die Verwaltungsbehörde einem entsprechenden Antrag nicht nach, muss der Mandant den Termin wahrnehmen. Tut er das nicht, kann er ggf. vorgeführt werden. Das dürfte allerdings bei nur geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten unverhältnismäßig sein (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1981, 534), und zwar vor allem dann, wenn der Betroffene über den Verteidiger bereits mitgeteilt hat, dass er keine Erklärung zur Sache abgeben wird. Eine Vorführung zur polizeilichen Vernehmung des Betroffenen ist nicht zulässig (Burhoff, EV, Rn 3797 für das Strafverfahren).
 

☆ Der Verteidiger muss den Mandanten unbedingt darauf hinweisen , dass er ihn auf jeden Fall von einer Ladung zu einer Vernehmung unterrichtet . Anderenfalls kann der Verteidiger ggf. von einem Anwesenheitsrecht nicht Gebrauch machen bzw. nicht rechtzeitig vor einem Vernehmungstermin beantragen, an der Vernehmung teilnehmen zu dürfen. Nach den Änderungen der StPO durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts v. 27.8.2017 hat der Verteidiger nicht mehr nur bei einer staatsanwaltschaftlichen/richterlichen Vernehmung des Betroffenen ein Anwesenheitsrecht , sondern über §§ 163a Abs. 4 S. 3, 168c Abs. 1 StPO auch bei einer polizeilichen Vernehmung ( Burhoff , EV, Rn 3714 ff.).hinweisen, dass er ihn auf jeden Fall von einer Ladung zu einer Vernehmung unterrichtet. Anderenfalls kann der Verteidiger ggf. von einem Anwesenheitsrecht nicht Gebrauch machen bzw. nicht rechtzeitig vor einem Vernehmungstermin beantragen, an der Vernehmung teilnehmen zu dürfen. Nach den Änderungen der StPO durch das "Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts" v. 27.8.2017 hat der Verteidiger nicht mehr nur bei einer staatsanwaltschaftlichen/richterlichen Vernehmung des Betroffenen ein Anwesenheitsrecht, sondern über §§ 163a Abs. 4 S. 3, 168c Abs. 1 StPO auch bei einer polizeilichen Vernehmung (Burhoff, EV, Rn 3714 ff.).

 

Rdn 3693

2. Auch in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen muss der Verteidiger den Mandanten auf das Vorgehen der Verwaltungsbehörde vorbereiten. Insoweit besteht bei dem Mandanten häufig Unsicherheit, die der Verteidiger durch die entsprechende Belehrung beseitigen muss. Von Bedeutung sind insoweit:

 

Rdn 3694

 

Übersicht Belehrung des Mandanten

Der Betroffene muss einer polizeilichen Ladung zu einer Vernehmung keine Folge leisten, wenn die Polizei nicht zugleich Verwaltungsbehörde ist. Die §§ 163a Abs. 3 S. 1, 133 StPO, § 46 verpflichten ihn nur, zu einer richterlichen Vernehmung oder zu einer Vernehmung durch die Verwaltungsbehörde zu erscheinen (→ Anhörung/Anhörungsbogen, Rdn 310; Göhler/Seitz/Bauer, § 55 Rn 16 m.w.N.). Mit der Ladung zur polizeilichen Vernehmung ist allerdings der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfüllt.

 

☆ Folgt der Betroffene der Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung, hat der Verteidiger nach den Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts v. 27.8.2017 nun auch ein Anwesenheitsrecht (→ Anhörung/Anhörungsbogen , Rdn 310 ; wegen der Einzelh. der Fragen, die mit der polizeilichen Vernehmung zusammenhängen, Burhoff , EV, Rn 3379 ff.).Verteidiger nach den Änderungen durch das "Zweite Gesetz zur S...

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