Begriff

Der Mieter ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs grundsätzlich berechtigt, die nächsten Angehörigen, also seinen Ehegatten[1], die Kinder[2] und Nichten und Neffen[3] in die Wohnung aufzunehmen. Zu dem Kreis der Angehörigen gehören auch die Geschwister[4] sowie die Eltern[5] des Mieters. Genauso dürfen Enkelkinder aufgenommen werden.[6] Bei persönlichen engen Bindungen gehört sogar der Schwager zum Kreis der Familienangehörigen.[7] Dabei hat er aber darauf zu achten, dass die Wohnung nicht überbelegt wird. Bei einer Überbelegung liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. In diesem Fall kann der Vermieter nach Abmahnung auf Unterlassung klagen oder kündigen.

[3] BGH, Urteil v. 27.1.2010, VIII ZR 195/09, WuM 2010 S. 163.
[4] BayObLG, Urteil v. 29.11.1983, ReMiet 9/82, WuM 1984 S. 14.
[7] BGH, Urteil v. 3.3.2009, VIII ZR 247/08, WuM 2009 S. 294.

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