(1) Der Verwahrer, dem eine Handlung, Notifikation oder Mitteilung zur Kenntnis gebracht worden ist, notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den Mitgliedstaaten der OECD und jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens[1]
a) |
jeder Unterzeichnung; |
b) |
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; |
c) |
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 28 und 29; |
d) |
jede nach Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 3 abgegebene Erklärung und die Rücknahme jeder dieser Erklärungen; |
e) |
jeden nach Artikel 30 angebrachten Vorbehalt und jede nach Artikel 30 Absatz 4 erfolgte Rücknahme eines Vorbehalts; |
f) |
jede nach Artikel 2 Absatz 3 oder 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 29 oder Artikel 31 Absatz 1 eingegangene Notifikation; |
g) |
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. |
(2) Der Verwahrer, bei dem nach Absatz 1 eine Mitteilung eingeht oder der nach Absatz 1 eine Notifikation vornimmt, unterrichtet den anderen Verwahrer unverzüglich hiervon.
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