(1) Anträge nach Artikel 10 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

 

a)

eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge;

 

b)

den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Adresse und seines Geburtsdatums;

 

c)

den Namen und, sofern bekannt, die Adresse sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners;

 

d)

den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird;

 

e)

die Gründe, auf die sich der Antrag stützt;

 

f)

wenn die berechtigte Person den Antrag stellt, Angaben zu dem Ort, an dem die Unterhaltszahlungen geleistet oder an den sie elektronisch überwiesen werden sollen;

 

g)

außer bei Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a alle Angaben oder Schriftstücke, die vom ersuchten Staat in einer Erklärung nach Artikel 63 verlangt worden sind;

 

h)

den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Dienststelle in der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.

 

(2) Wenn angebracht und soweit bekannt, muss der Antrag außerdem Folgendes enthalten:

 

a)

Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person;

 

b)

Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person, einschließlich des Namens und der Adresse des Arbeitgebers der verpflichteten Person, sowie Art und Belegenheit der Vermögensgegenstände der verpflichteten Person;

 

c)

alle anderen Angaben, die es gestatten, den Aufenthaltsort des Antragsgegners ausfindig zu machen.

 

(3) Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben oder schriftlichen Belege einschließlich Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs des Antragstellers auf unentgeltliche juristische Unterstützung beizufügen. Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a sind nur die in Artikel 25 aufgeführten Schriftstücke beizufügen.

 

(4) Anträge nach Artikel 10 können anhand eines von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblatts gestellt werden.

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