[Ohne Titel]

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen festzulegen,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3 dieses Übereinkommens, zuständig, Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen.

Art. 2

Die nach Artikel 1 zuständigen Behörden treffen die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen.

Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen der Anordnung, Änderung und Beendigung der Maßnahmen. Es regelt auch deren Wirkungen sowohl im Verhältnis zwischen dem Minderjährigen und den Personen oder Anstalten, denen er anvertraut ist, als auch im Verhältnis zu Dritten.

Art. 3

Ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, wird in allen Vertragsstaaten anerkannt.

Art. 4

Sind die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, der Auffassung, dass das Wohl des Minderjährigen es erfordert, so können sie nach ihrem innerstaatlichen Recht zum Schutze seiner Person oder seines Vermögens Maßnahmen treffen, nachdem sie zuvor die Behörden des Staates verständigt haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen der Anordnung, Änderung und Beendigung der Maßnahmen. Es regelt auch deren Wirkungen sowohl im Verhältnis zwischen dem Minderjährigen und den Personen oder Stellen, denen er anvertraut ist, als auch im Verhältnis zu Dritten.

Für die Durchführung der getroffenen Maßnahmen haben die Behörden des Staates zu sorgen, dem der Minderjährige angehört.

Die nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels getroffenen Maßnahmen treten an die Stelle der Maßnahmen, die allenfalls von den Behörden des Staates getroffen wurden, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 5

Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen aus einem Vertragsstaat in einen anderen bleiben die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes getroffenen Maßnahmen so lange in Kraft, bis die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes sie aufheben oder ersetzen.

Die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes getroffenen Maßnahmen dürfen erst nach vorheriger Verständigung dieser Behörden aufgehoben oder ersetzt werden.

Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen, der unter dem Schutz der Behörden des Staates stand, dem er angehört, bleiben die von diesen Behörden nach ihrem innerstaatlichen Recht getroffenen Maßnahmen im Staate des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in Kraft.

Art. 6

Die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, können im Einvernehmen mit den Behörden des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder Vermögen besitzt, diesen die Durchführung der getroffenen Maßnahmen übertragen.

Die gleiche Befugnis haben die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegenüber den Behörden des Staates, in dem der Minderjährige Vermögen besitzt.

Art. 7

Die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Übereinkommens zuständigen Behörden getroffen haben, werden in allen Vertragsstaaten anerkannt. Erfordern diese Maßnahmen jedoch Vollstreckungshandlungen in einem anderen Staate als im Staat, in dem sie getroffen worden sind, so bestimmen sich ihre Anerkennung und Vollstreckung entweder nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird, oder nach internationalen Übereinkünften.

Art. 8

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3 dieses Übereinkommens können die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn der Minderjährige in seiner Person oder in seinem Vermögen ernsthaft gefährdet ist.

Die Behörden der anderen Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, diese Maßnahmen anzuerkennen.

Art. 9

In allen dringenden Fällen treffen die Behörden jedes Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Minderjährige oder ihm gehörendes Vermögen befindet, die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Die nach dem vorstehenden Absatz getroffenen Maßnahmen treten, unter Vorbehalt ihrer endgültigen Wirkungen, außer Kraft, sobald die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen haben.

Art. 10

Zur Sicherung der Fortdauer der dem Minderjährigen einmal auferlegten Ordnung sollen die Behörden eines Vertragsstaates, soweit dies möglich ist, erst dann Maßnahmen ergreifen, nachdem sie mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten, deren Entscheidungen noch in Kraft sind, einen Meinungsaustausch gepflogen haben.

Art. 11

Die Behörden, die auf Grund dieses Über...

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