Normenkette

§ 21 WEG, § 571 BGB

 

Kommentar

1. Hat der teilende Grundstückseigentümer an einen Mieter einen Kellerraum mitvermietet und wird dieser Kellerraum bei der Umwandlung in Wohnungseigentum gemeinschaftliches Eigentum, tritt die Eigentümergemeinschaft zumindest bezüglich dieses Kellerraumes in das Mietverhältnis ein (Grundsätze des § 571 BGB). Ein solcher gemeinschaftlicher Kellerraum unterliegt dann gem. § 21 WEG gemeinschaftlicher Verwaltung. Die Eigentümergemeinschaft schuldet fortan als Vermietergemeinschaft nach den §§ 741, 744 BGB die mietvertragliche Gestattung für den Gebrauch des Kellerraumes bis zu einer Beendigung des gesamten Mietverhältnisses oder - falls ausnahmsweise eine gesonderte Kündigung des Kellerraumes rechtlich möglich sein sollte - bis zur Teilkündigung dieses Raumes.

2. Die Gemeinschaft kann vor einer Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich des Kellerraumes weder von dem Erwerber der Wohnung noch von dem Mieter die Herausgabe des Kellerraumes verlangen.

3. Die Gerichtskosten der III. Instanz wurden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt, außergerichtliche Kostenerstattung jedoch nicht angeordnet; Geschäftswert: DM 3.000,-.

[Derzeit heftig umstrittene Problematik; vgl. hierzu auch jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung.]

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 14.04.1993, 24 W 1092/93)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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