Wenn die Mehrfachbeschäftigungen nicht während des gesamten Monats bestehen, ist bei der Beitragsberechnung danach zu differenzieren, ob
- sämtliche Beschäftigungen nicht für den vollen Monat bestehen, jedoch am gleichen Tag beginnen oder enden,
- eine Beschäftigung den vollen Kalendermonat besteht und eine weitere hinzutritt oder wegfällt oder
- die Beschäftigungen im Laufe eines Monats an verschiedenen Tagen beginnen oder enden.
Beginnt oder endet die Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich im Laufe eines Kalendermonats, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln. Die aus dem (auf den vollen Kalendermonat hochgerechneten) Gesamtarbeitsentgelt nach der Berechnungsformel ermittelte beitragspflichtige Einnahme ist anschließend entsprechend der Anzahl der SV-Tage zu reduzieren. Die anteilige beitragspflichtige Einnahme für den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich dann aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt.
Geringfügig entlohnte Mehrfachbeschäftigungen in Teilzeiträumen
Beschäftigung A: |
mtl. Arbeitsentgelt |
350,00 EUR |
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Beschäftigung B (seit 11.4.): |
mtl. Arbeitsentgelt |
370,00 EUR |
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Gesamtarbeitsentgelt |
(= Übergangsbereich) |
720,00 EUR |
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Ermittlung der anteiligen Arbeitsentgelte für April: |
Beschäftigung A: |
(350 EUR x 20 : 30 =) |
233,33 EUR |
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Beschäftigung B: |
(370 EUR x 20 : 30 =) |
246,67 EUR |
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Gesamtarbeitsentgelt: |
|
480,00 EUR |
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Gesamtarbeitsentgelt für den vollen Kalendermonat: |
(480 EUR x 30 : 20 =) |
720,00 EUR |
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beitragspflichtige Einnahmen für April: |
Gesamtsozialversicherungsbeitrag: |
(1,116063748 × 720 EUR – 232,12749658 =) |
571,44 EUR |
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Arbeitnehmerbeitrag: |
(1,367989056 × 720 EUR – 735,9781122 =) |
248,97 EUR |
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beitragspflichtige Einnahmen entsprechend der tatsächlichen Kalendertage: |
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Gesamtsozialversicherungsbeitrag: |
571,44 EUR x 20 : 30 = |
380,96 EUR |
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Arbeitnehmerbeitrag: |
248,97 EUR x 20 : 30 = |
165,98 EUR |
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Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag:
Arbeitgeber A = |
(380,96 EUR × 233,33 EUR) |
= 185,19 EUR |
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480 EUR |
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Arbeitgeber B = |
(380,96 EUR x 246,67 EUR) |
= 195,77 EUR |
480 EUR |
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag:
Arbeitgeber A = |
(165,98 EUR × 233,33 EUR) |
= 80,68 EUR |
|
480 EUR |
|
|
Arbeitgeber B = |
(165,98 EUR × 246,67 EUR) |
= 85,30 EUR |
480 EUR |
Hinzutreten einer weiteren Beschäftigung
Wenn zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Laufe des Kalendermonats eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzutritt für die die Übergangsbereichsregelungen anzuwenden sind, ist zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme das vorstehend beschriebene Verfahren grundsätzlich anzuwenden. Allerdings wird zur konkreten Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte auf die Ermittlung des fiktiven Monatsentgelts in der neu aufgenommenen Beschäftigung verzichtet. Insofern entfällt die Hochrechnung des Gesamtarbeitsentgelts auf den vollen Kalendermonat. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe eines Monats eine versicherungspflichtige Beschäftigung endet und dadurch die Voraussetzungen der Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich im Laufe des Kalendermonats entfallen.
Eine versicherungspflichtige und zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Teilzeiträumen
Beschäftigung A: |
mtl. Arbeitsentgelt |
600,00 EUR |
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Beschäftigung B: |
mtl. Arbeitsentgelt |
370,00 EUR |
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Beschäftigung C (seit 11.4.): |
mtl. Arbeitsentgelt |
300,00 EUR |
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Ermittlung der anteiligen Arbeitsentgelte für April: |
Beschäftigung A: |
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600,00 EUR |
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Beschäftigung B: |
(wird als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht berücksichtigt) |
Beschäftigung C: |
(300 EUR x 20 : 30 =) |
200,00 EUR |
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Gesamtarbeitsentgelt für den vollen Kalendermonat: |
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800,00 EUR |
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Gesamtarbeitsentgelt: |
(= Übergangsbereich) |
800,00 EUR |
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Hinweis: In der Arbeitslosenversicherung liegt keine Mehrfachbeschäftigung vor. Hier sind die Beiträge vom Arbeitgeber A unter Berücksichtigung der Übergangsbereichsregelungen zu berechnen. |
beitragspflichtige Einnahmen für April: |
Gesamtsozialversicherungsbeitrag: |
(1,116063748 × 800 EUR – 232,12749658 =) |
660,72 EUR |
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Arbeitnehmerbeitrag: |
(1,367989056 × 800 EUR – 735,9781122 =) |
358,41 EUR |
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Arbeitgeber A = |
660,72 EUR x 600 EUR |
= 495,54 EUR |
800 EUR |
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Arbeitgeber C= |
660,72 EUR × 200 EUR |
= 165,18 EUR |
800 EUR |
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag:
Arbeitgeber A = |
358,41 EUR × 600 EUR |
= 268,81 EUR |
800 EUR |
|
|
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Arbeitgeber C= |
358,41 EUR × 200 EUR |
= 89,60 EUR |
800 EUR |
Beginn zweier Beschäftigungen im gleichen Monat
Wenn zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die im laufenden Monat aufgenommen wurde, im weiteren Verlauf des Kalendermonats eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzukommt für die insgesamt die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden sind, ist zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme das im vorherigen Absatz beschriebene Verfahren mit der...