Leitsatz
Im Hinblick auf das zum 01.09.2009 in Kraft getretene FamFG war im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, welches Verfahrensrecht für ab dem 01.09.2009 durchzuführende Vollstreckungsmaßnahmen gilt, die auf der Grundlage des früheren Rechts ergangene Titel betreffen.
Sachverhalt
Geschiedene Eltern stritten um die Umgangsregelung mit ihrer gemeinsamen Tochter X., die bei dem Kindesvater lebte. Das Verfahren war vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden. Nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens erließ das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 25.9.2009 eine Umgangsregelung. In dieser Umgangsregelung wurde den Parteien für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung ein Zwangsgeld angedroht.
Gegen den Beschluss legten beide Eltern ein Rechtsmittel ein.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2009 beantragte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen den Beschluss zum Umgangsrecht festzusetzen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 22.12.2009 des erstinstanzlichen Gerichts stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners. Sein Rechtsmittel war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig. Für das Beschwerdeverfahren gelte das bis zum 31.8.2009 geltende Verfahrensrecht.
Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, Urt. v. 8.1.2010 - 2 UF 138/09; OLG Köln, FGPrax 2009, 240; OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 284; BGH, Beschl. v. 25.11.2009 - XII ZB 46/09; BGH NJW 2010, 440) sei die Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-ReformG dahin auszulegen, dass sich für Verfahren, die in erster Instanz bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformG eingeleitet worden seien, auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht richte.
Im vorliegenden Verfahren habe das erstinstanzliche Gericht aufgrund eines nach Inkrafttreten des FGG-ReformG eingegangenen Antrages ein Zwangsgeld nach § 33 FGG festgesetzt und das bis zum 31.8.2009 geltende Recht angewandt. Dabei sei es offensichtlich davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung des anzuwendenden Rechts nach Art. 111 FGG-ReformG nicht auf den Eingang des Zwangsvollstreckungsantrages, sondern auf die Einleitung des Hauptsacheverfahrens ankomme. Das OLG vertrat insoweit die Auffassung, dass in einem derartigen Fall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung die Zulässigkeit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde jedenfalls auch nach §§ 19, 20 FGG beurteilt werden könne.
In der Sache selbst habe das AG das Zwangsgeld gemäß § 33 FGG zu Unrecht festgesetzt, da diese Regelung sei 1.9.2009 außer Kraft getreten sei und sich ihre Anwendung auch nicht aus der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-ReformG ergebe. Eine Gesetzesgrundlage für die angeordnete Festsetzung eines Zwangsgeldes habe nicht mehr bestanden, der Beschluss des AG vom 22.12.2009 sei daher aufzuheben.
Das FamFG sei Teil des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zum 1.9.2009 in Kraft getreten sei und das FGG ersetzt habe. Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformG eingeleitet worden seien oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurden, seien weiter die vor dem Inkrafttreten des FGG-ReformG geltenden Vorschriften anzuwenden.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2010, 5 WF 28/10