Leitsatz
Die Ehefrau des beklagten Ehemannes und Vaters verlangte in den Jahren 1998 bis 2001 für sich nachehelichen Unterhalt und für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder Kindesunterhalt. Der Beklagte kam seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, so dass der klagende Landkreis Leistungen an die Ehefrau erbrachte und auf sie überleitete, während die Kinder Leistungen nach dem UVG erhielten. Der Kläger erwirkte am 19.12.2001 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten. Im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen meldete der Kläger im Jahre 2008 unter Vorlage des Vollstreckungsbescheides sowie seiner Leistungsaufforderung die auf ihn übergangene Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung an. Dieser Anmeldung widersprach der Beklagte zur Insolvenztabelle.
Die daraufhin von dem Landkreis beim FamG erhobene Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht des Beklagten sei schon deshalb nicht feststellbar, weil sich diese erst aufgrund der nachträglich erfolgten Titulierung, also nach Ablauf des streitigen Unterhaltszeitraums, nicht feststellen lasse.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Kläger Berufung ein. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG gab der Berufung des Klägers für bestimmte Unterhaltszeiträume teilweise statt, soweit es den übergegangenen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau betraf. Im Übrigen wies es die Berufung zurück.
Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, dass der Unterhaltsgläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes vor dem AG erheben könne, wenn der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung widerspreche.
Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid binde das Gericht des Feststellungsprozesses selbst dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nehme, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetze. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des Unterhaltsgläubigers oder des öffentlichen Leistungsträgers entfalle deshalb nicht, weil eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht an einer etwaigen Restschuldbefreiung teilnehme (§ 302 Nr. 1 InsO).
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts entfalle auch nicht generell bei einer nachträglichen Betrachtung eines nicht titulierten Unterhaltszeitraums die Annahme einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht. Vielmehr seien lediglich die aus der Sicht des Pflichtigen bestehenden Zweifel hinsichtlich des Bestehens und der Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Für die Annahme der Verletzung
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2010, II-13 UF 252/09