Normenkette

§ 14 Nr. 4 WEG, § 15 Abs. 2, 3 WEG

 

Kommentar

Eine Gemeinschaft hatte bestandskräftig den Beschluss gefasst, durch eine Fachfirma die an den Heizkörpern der einzelnen Wohnungen angebrachten Heizungs-Absperrventile zu überprüfen und neu einzustellen. Ein Eigentümer ließ das Betreten seiner Wohnung zur Kontrolle und Neueinstellung sowie Verplombung der Ventile nicht zu. Er wurde gemäß § 14 Nr. 4 WEG durch alle drei Instanzen verpflichtet, das Betreten und die Benutzung seines Sondereigentums zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sei. Der gefasste Beschluss sei unter keinen Gesichtspunkten nichtig; die Eigentümer seien für die getroffene Regelung gemäß § 15 Abs. 2 WEG zuständig gewesen, auch wenn die Heizungsabsperrventile Sondereigentum sein sollten, da die Regelung darauf abziele, ein ordnungsgemäßes Funktionieren aller Teile der Heizungsanlage und damit der Zentralheizungsanlage insgesamt zu gewährleisten (vgl. auch BayObLG, vom 20.03.1985, BReg 2 Z 141/84).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.08.1987, BReg 2 Z 32/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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