Leitsatz

Verlangt ein Wohnungseigentümer vom Verwalter die Übersendung von Kopien aus den Verwaltungsunterlagen, sind die übrigen Wohnungseigentümer materiell nicht beteiligt, weil sie in ihren Rechten nicht betroffen werden. Sie sind daher auch am Verfahren nicht zu beteiligen.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer beschlossen auf einer Eigentümerversammlung, dass der Verwalter verpflichtet ist, jedem Wohnungseigentümer gegen ein bestimmtes Entgelt von diesem verlangte Kopien aus den Verwaltungsunterlagen zu übersenden. Auf den entsprechenden Wunsch eines Wohnungseigentümers hin, weigerte sich der Verwalter jedoch zur Übersendung bestimmter Verwaltungsunterlagen. Dass der Wohnungseigentümer selbstverständlich Anspruch auf Übersendung der Verwaltungsunterlagen hat, ergibt sich zum einen aus dem Eigentümerbeschluss und zum anderen auch aus den gesetzlichen Bestimmungen. Das Informationsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers schließt es jedenfalls ein, Kopien von Verwaltungsunterlagen zu verlangen. Ein derartiger Anspruch richtet sich jedoch allein gegen den Verwalter und nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Diese sind am Verfahren demnach auch nicht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG beteiligt. Die übrigen Wohnungseigentümer können nämlich durch den Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers nicht in ihren Rechten betroffen werden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003, 2Z BR 140/02

Fazit:

Auch diese Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Meinung. Selbstverständlich aber hat ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Übersendung der Kopien von Verwaltungsunterlagen, die noch gar nicht erstellt worden sind.

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