Die GmbH ist eine vor allem im Mittelstand und bei Start-ups beliebte Rechtsform und mit 79 % aller im Handelsregister eingetragenen Firmen die populärste Kapitalgesellschaftsform in Deutschland. Die GmbH existiert bereits seit dem 20.4.1892 erlassenen GmbHG, das allerdings seither vielfach geändert und "modernisiert" wurde.
3.1 Gründung
Die Gründung einer GmbH erfolgt in mehreren Schritten: Am Anfang steht die Abrede der Gründer, gemeinsam eine GmbH zu errichten. In diesem Stadium – vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags – spricht man von einer "Vorgründungsgesellschaft" in Form einer Personengesellschaft (GbR oder oHG). Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht aus der Vorgründungsgesellschaft eine Vor-GmbH ("GmbH i.Gr."). Die Gründung wird mit der Eintragung als GmbH in das Handelsregister abgeschlossen und die Vor-GmbH geht dadurch in die GmbH über. Die beschränkte Haftung der Gesellschafter greift erst dann, wenn die GmbH im Handelsregister eingetragen wird. Wird vorher gehandelt, gilt:
Wird die GmbH im Handelsregister eingetragen, haften die Gründungsgesellschafter der GmbH (Innenhaftung) anteilig, soweit durch Anlaufverluste das Stammkapital angegriffen wurde (Unterbilanzhaftung). Scheitert die Eintragung nach Entstehen einer Vor-GmbH, haften deren Gesellschafter dieser (ebenfalls in Form der Innenhaftung) anteilig für die (ggf. nach Verbrauch eines etwa schon eingezahlten Stammkapitals verbleibenden) Verluste (Verlustdeckungshaftung). Geben die Gründer ihre Gründungsabsicht auf, gelten die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung dann, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vor-GmbH abgewickelt wird (Liquidation). Andernfalls, also wenn es noch nicht einmal zur Vor-GmbH gekommen ist oder wenn die Vor-GmbH ihre Geschäfte zu lange werbend fortgeführt hat, haben die Gründer den Gläubigern (Außenhaftung) für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft bzw. Vor-GmbH unbegrenzt persönlich als Gesamtschuldner einzustehen.
3.2 Eigenkapital und -Aufbringung
Zur Gründung einer GmbH ist ein Mindeststammkapital von 25.000 EUR erforderlich, das die Gesellschafter – nach Wahl auch durch Sacheinlagen – in die Gesellschaft einbringen. Für die Eintragung in das Handelsregister ist dem Registergericht nachzuweisen, dass die einzelnen Gesellschafter mind. 25 % ihrer Stammeinlage eingezahlt haben und dies insgesamt mind. 12.500 EUR, also die Hälfte der Mindeststammeinlage, beträgt.
3.3 Organe der GmbH
Die GmbH hat mind. zwei Organe: die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Bei mitbestimmungspflichtigen GmbHs nach dem DrittelbG oder MitbestG ist zusätzlich ein Aufsichtsrat zu bestellen. Der Gesellschaftsvertrag kann freiwillig einen Aufsichtsrat oder Beirat vorsehen.
3.3.1 Geschäftsführung
Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und können von dieser durch Mehrheitsbeschluss jederzeit abberufen werden. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können sie die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten. Eine abweichende Regelung, wie z. B. eine Einzelvertretungsberechtigung, kann im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.
3.3.2 Willensbildung, Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse
Das oberste Willensbildungsorgan der GmbH ist die Gesellschafterversammlung; sie besteht aus den Gesellschaftern. Grundsätzlich hat sie in den gesellschaftlichen Fragen die Entscheidungskompetenz, die teilweise durch den Gesellschaftsvertrag auf die Geschäftsführung übertragen werden kann. Zwar ist das GmbHG anders als das AktG grds. dispositiv, d. h. der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen; das ist jedoch nicht unbeschränkt möglich: Die Gesellschafter sind z. B. für Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitalmaßnahmen, die Auflösung der Gesellschaft und Umwandlungen zwingend zuständig. Die Gesellschafterversammlung hat zudem ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung. Dem Grundsatz nach berufen die Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung ein – alternativ ist sie einzuberufen, wenn ein Mindestquorum der Gesellschafter entsprechend 10 % des Stammkapitals dies verlangt.
Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung werden regelmäßig mit der Mehrheit der Stimmen getroffen. Hiervon kann der Gesellschaftsvertrag allerdings abweichen. Bei wesentlichen Entscheidungen, wie etwa der Änderung der Satzung, bedarf es zwingend einer qualifizierten Mehrheit von mind. 75 % der abgegebenen Stimmen.
3.4 Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Anteile
Der GmbH Gesellschaftsanteil ist abtretbar. Sowohl die Abtretung als auch die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Gesellschafter können grds. frei über ihre Anteile verfügen. Die Übertragung von Anteilen kann jedoch durch Bestimmung in der Satzung von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig gemacht werden (Vinkulierung). Daneben sind die Anteile auch vererblich.
3.5 Ausscheiden
Anders als durch Veräußerung kann der Gesellschafter seinen Anteil auch freiwillig durch Austritt aus wichtigem Grund, und unfreiwillig durch Kaduzierung, Zwangseinziehung und Ausschluss aus wichtigem Grund ...