In diesem Kapitel werden die verschiedenen Variationen der GmbH, einschließlich der UG (haftungsbeschränkt), der gGmbH, der GmbH & Co. KG und der vorgeschlagenen GmbH-gebV behandelt.
4.1 UG (Haftungsbeschränkt)
Die Höhe des erforderlichen Mindestkapitals von 25.000 EUR führte verstärkt dazu, dass deutsche Unternehmen eine britische Limited Company (Ltd.) mit einem Mindestkapital von nur einem Pfund gründeten. Um eine deutsche Alternative zu der immer beliebteren Ltd. anzubieten, wurde 2008 die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch den deutschen Gesetzgeber eingeführt. Die UG ist die "kleine GmbH". Auch sie ist haftungsbeschränkt und muss im Handelsregister eingetragen werden. Als wesentlicher Unterschied zur GmbH stellt sich das erforderliche Mindeststammkapital von 1 EUR bei der Gründung dar, wodurch die UG (haftungsbeschränkt) bei Existenzgründern beliebt wurde und zu einem Bedeutungsverlust der Ltd. führte. Allerdings muss die Gesellschaft jährlich mind. 25 % ihres Gewinns als Stammkapital zurücklegen, bis die Mindesteinlage der GmbH von 25.000 EUR erreicht ist. Sie wird bei Erreichen der Mindesteinlage zur GmbH.
4.2 gGmbH
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine GmbH, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Aus diesem Grund genießt sie steuerliche Vorteile. Die Gesellschafter einer gGmbH dürfen sich grundsätzlich keine Gewinne auszahlen. Die gGmbH ist die passende Rechtsform für gemeinnützige Gesellschaften, die eine höhere Flexibilität im Vergleich zum e. V. benötigen.
4.3 GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft, bei der die GmbH als Komplementärin der KG eingesetzt wird, um so die Vorteile von Personen- und Kapitalgesellschaften zu vereinen. Die Haftung des Komplementärs wird so auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Mittlerweile haben ca. 20 % aller GmbHs in Deutschland allein die Rolle einer Komplementärin.
Eine besondere Spielart der GmbH & Co. KG ist die sog. Einheits-GmbH & Co. KG. Namensgebende Besonderheit ist deren Aufbau, bei dem die Kommanditgesellschaft selbst Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist. Dies bringt zwar keine steuerlichen Vorteile mit sich; das Unternehmen lässt sich so aber durch Abtretung der Kommanditanteile formlos und ohne notarielle Beteiligung übertragen.
4.4 GmbH-gebV
Mitte 2020 wurde auf Initiative der Stiftung Verantwortungseigentum von einer Gruppe von Gesellschafts- und Steuerrechtlern ein Gesetzesentwurf für eine "GmbH mit gebundenem Vermögen" vorgelegt. Bei dieser Spielart der GmbH soll die Verwirklichung der unternehmerischen Ziele im Mittelpunkt stehen. Hierzu sollen zwei wesentliche Charakteristika dienen: Zum einen sollen Gewinne stets zu thesaurieren sein und niemals ausgeschüttet werden können (Vermögensbindung). Zum anderen soll durch besondere Regelungen sichergestellt werden, dass der Gesellschafterkreis nur aus solchen Personen besteht, die diese Werte und Ideen teilen ("Fähigkeiten- und Wertefamilie").
Die Idee der GmbH-gebV stieß auch in der Politik auf Interesse und findet sich im aktuellen Koalitionsvertrag wieder. Das Bundesjustizministerium (BMJ) erarbeitet derzeit mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) ein Eckpunktepapier zur Umsetzung. Offen ist, ob es sich bei der GmbH-gebV um eine Rechtsformvariante der GmbH oder doch um eine eigenständige Gesellschaftsform handeln soll.