Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform aller Personengesellschaften. Sie kann sowohl zum gemeinsamen Auftreten im Rechtsverkehr gegründet werden (als rechtsfähige Außen-GbR), aber auch nur zur Regelung von Rechten und Pflichten der Gesellschafter untereinander genutzt werden (als nicht rechtsfähige Innen-GbR).
2.1 Gründung
Die Gründung einer GbR erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gem. § 705 BGB; einer besonderen Form bedarf der Gesellschaftsvertrag nicht. Die Gesellschaft muss einem gemeinsamen Zweck der Vertragsparteien dienen. Theoretisch ist die Verfolgung von unternehmerischen wie ideellen Zwecken jeder Art möglich. Bei der Ausübung eines gewerblichen Zweckes ist aber zu beachten, dass eine GbR automatisch zur OHG wird, wenn sie in kaufmännischem Umfang tätig wird. Gegenstand einer GbR kann nur ein Kleingewerbe sein, d. h. ein Unternehmen, das "nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert", § 1 Abs. 2 HGB. Dies ist dann der Fall, wenn die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einfach beschaffen ist oder nur einen so geringen Umfang hat, dass keine kaufmännische Buchführung erforderlich ist (vgl. 3.1).
2.2 Registerpflicht
Ab dem 1.1.2024 können GbRs in ein eigenes "Gesellschaftsregister" eingetragen werden. Die Eintragung ist nicht zwingend; sie ist allerdings Voraussetzung für bestimmte Rechtshandlungen (z. B. für den Erwerb von Grundstücksrechten oder die Beteiligung an GmbHs). Ist die GbR eingetragen, muss sie den Zusatz "eGbR" o. Ä. tragen. Eingetragen werden Name und Sitz der Gesellschaft, sowie die Namen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter, sowie ihre jeweilige Vertretungsbefugnis.
2.3 Eigenkapital und Kapitalaufbringung
Die Gesellschafter müssen weder zur Gründung der Gesellschaft noch zu ihrem Beitritt zwingend Kapital aufwenden. Es ist nur erforderlich, dass sie "Beiträge" irgendwelcher Art an die Gesellschaft leisten. Diese Beiträge können aus Bar-, Sach- oder Dienstleistungen bestehen, wie auch in der bloßen Übernahme der Haftung.
2.4 Geschäftsführung und Vertretung
Zur Geschäftsführung sind nach dem Gesetz alle Gesellschafter der GbR berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle gewöhnlichen Geschäfte der Gesellschaft, für darüberhinausgehende Geschäfte ist ein vorheriger Gesellschafterbeschluss erforderlich. Die Geschäftsführung steht im Zweifel allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Einzelgeschäftsführungsbefugnis kann vereinbart werden. Wenn das der Fall ist, können andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter einem Geschäft widersprechen. Die Vertretung durch die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter deckt sich gesetzlich mit der Geschäftsführungsbefugnis. Ein Widerspruch der übrigen Gesellschafter gegen ein Geschäft hat aber nur interne Rechtsfolgen, nach außen hin ist das Geschäft eines geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafters dennoch wirksam. Die Geschäftsführung kann nur von Gesellschaftern ausgeübt werden. Nicht-Gesellschafter können zur Vertretung der Gesellschaft durch Vollmacht berechtigt werden.
2.5 Willensbildung, Gesellschafterversammlung und -beschlüsse
Die Willensbildung in der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich durch Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung. Formerfordernisse bestehen hierfür keine. Die Beschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu fassen, wenn keine anderen Mehrheiten vorgesehen sind. Die Stimmkraft eines Gesellschafters richtet sich nach dem Verhältnis seiner Beteiligung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gesetzliche Regelungen darüber, ob und wie eine Gesellschafterversammlung abzuhalten ist, bestehen keine. Beschlüsse können damit in Präsenzversammlungen, virtuell oder auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse, die gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regeln verletzen, sind nichtig und können nur wiederholt oder nachträglich geheilt werden. Um die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses festzustellen, muss ein betroffener Gesellschafter Klage gegen die Mitgesellschafter erheben. Bestimmte Fristen gibt es dafür nicht. Diese gesetzliche Konzeption sorgt für erhebliche Rechtsunsicherheit bei Beschlüssen. Für die Praxis ist daher ratsam, im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zur Beschlussfassung und -anfechtung zu treffen, um Streitigkeiten vorzubeugen.
2.6 Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Anteile
Die Gesellschaftsanteile können nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter veräußert oder vererbt werden, falls nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart ist. Beschränkungen und Erleichterungen sind ebenso möglich wie ein Ausschluss der Übertragbarkeit insgesamt. Ab dem 1.1.2024 wird eine GbR durch den Tod eines Gesellschafters nicht (mehr) aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
2.7 Flexibilität der vertraglichen Regelungen
Das Innenrecht der GbR ist geprägt vom Prinzip der "Privatautonomie". Danach ist es den Gesellschaftern überlassen, die Art und den Umfang ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten selbst festzulegen. Diese Möglichkeit wird bei Personengesellschaften nur geringfügig durch zwingende gesellschaftsrechtliche Grundsätze begrenzt. So gilt bspw. in allen Gesellschaften (auch den Kap...