Leitsatz
Der Vater zweier nichtehelicher Kinder beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Rechts, darüber zu bestimmen, welche Schule bzw. welchen Kindergarten die Kinder besuchen sollten. Beide Kinder lebten seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2009 im Haushalt des Vaters. Zwischen der Mutter und den Kindern bestand erst seit Mai 2010 regelmäßiger Umgang. Die Mutter beabsichtigte, die Kinder aus der bisher besuchten Schule bzw. aus dem gewohnten Kindergarten herauszunehmen und zu Beginn des Schuljahres in eine Einrichtung in der Nähe ihrer Wohnung wechseln zu lassen.
Das AG hat den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG für zulässig. Eine Beschwerdeberechtigung sei gegeben, § 59 Abs. 1 FamFG. Auch als Vater der nicht in einer Ehe geborenen Kinder habe er das Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf sich zu beantragen (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09).
Das OLG hielt die Beschwerde auch für begründet und hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sei dem beschwerdeberechtigten Vater das Recht zu übertragen, vorläufig Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen. Diese Maßnahme sei nach dem Beschluss des BVerfG v. 21.7.2010 - 1 BvR 420/09 in FamRZ 2010, 1403 außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung dürfe nun auch dem Vater nicht ehelich geborener Kinder in Anlehnung an § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht komme und zu erwarten sei, dass dies dem Kindeswohl am besten entspreche.
Die getroffene Regelung entspreche dem Kindeswohl am besten. Durch die einstweilige Anordnung werde sichergestellt, dass den Kindern, die seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2009 im Haushalt ihres Vaters lebten und mit denen die Mutter erst seit Mai 2010 regelmäßigen Umgang pflege, vorerst die bisherige Schule bzw. der gewohnte Kindergarten erhalten und ein Wechsel in die von der Mutter ausgewählten Einrichtungen erspart bleibe.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.08.2010, 10 WF 187/10