Leitsatz
Getrennt lebende Eltern stritten sich über die Anmeldung des Erstwohnsitzes für ihren gemeinsamen am 21.2.1995 geborenen Sohn.
Das FamG hat dem Antrag der Mutter mit Beschluss vom 7.11.2007 entsprochen und die Befugnis zur Entscheidung, wo der gemeinsame Sohn seinen Erstwohnsitz nach dem Meldegesetz hat, sowie die Befugnis, dies dem Einwohnermeldeamt gegenüber mitzuteilen, auf die Mutter übertragen.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Vaters, die erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat den Beschluss des FamG aufgehoben und den Antrag der Mutter zurückgewiesen.
Die Anrufung des FamG stehe den Eltern nur dann offen, wenn die Regelung der streitigen Angelegenheiten für das Kind von erheblicher Bedeutung sei. Mit diesem Erfordernis solle verhindert werden, dass die Eltern auch wegen belangloser Meinungsverschiedenheiten das FamG anrufen und ihre Verantwortung auf dieses abwälzen könnten. Ob eine Angelegenheit erhebliche Bedeutung habe, hänge nach dem Gesetzeswortlaut von den Auswirkungen auf das Kind ab. Jedenfalls könne man die erhebliche Bedeutung nicht allein deshalb bejahen, weil eine Einigung zwischen den Eltern nicht erzielt werden könne.
Das angerufene Gericht habe eine Entscheidung abzulehnen, wenn die Eltern um Fragen streiten, deren Regelung ohne erhebliche Bedeutung für das Kind sei. Anderenfalls läge die elterliche Sorge nicht mehr bei den Eltern, sondern beim Richter.
Nach Auffassung des OLG ging es im vorliegenden Fall nicht um Belange des Kindes, sondern um finanzielle Interessen beider Eltern. Ihr gemeinsamer Sohn lebe entsprechend seinem eigenen Wunsch entweder bei der Mutter oder beim Vater. Über die Anzahl der Tage, die er bei einem Elternteil verbringe, herrsche ebenfalls keine Einigkeit.
Jedenfalls seien Belange des Sohnes nicht tangiert, so dass der Beschluss des FamG aufzuheben sei.
Hinweis
Nicht bei jeder Meinungsverschiedenheit zwischen Eltern stellt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB das richtige Mittel zur Konfliktlösung dar. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Streit primär darum geht, dass der Aufenthalt des Kindes bei einem oder beiden Elternteilen oder dessen Modalitäten im Einzelnen nicht geklärt sind oder Divergenzen zwischen den Eltern darüber bestehen, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, ist daher zunächst zu prüfen, ob es nicht sinnvoller ist, einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 BGB zu stellen.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 25.01.2008, 12 UF 1776/07