Kommentar

Für die Anmeldung des Anteilsübergangs nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 GmbH-Gesetz reicht allein der Umstand, daß die Gesellschaft von der Anteilsübertragung Kenntnis erlangt, nicht aus. Vielmehr ist ein Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers erforderlich, damit die Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft auf den Erwerber übergeht.

Dieser Gestaltungsakt, also die Anmeldung"unter Nachweis des Übergangs" bei der Gesellschaft setzt voraus, daß das Vertretungsorgan der Gesellschaft von dem Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wird. Dazu reicht es in der Regel aus, wenn dem Geschäftsführer die Abtretungsurkunde vorgelegt wird.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.06.1996, II ZR 56/95

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