Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Gleicher Grundsatz gilt auch bei entsprechender Prozessstandschafts-Ermächtigung des Verwalters
Normenkette
§ 27 Abs. 2 WEG, § 81 ZPO
Kommentar
1. Die Ermächtigung des Verwalters, Wohngelder einzuziehen oder Wohngeldansprüche namens der Eigentümer oder auch im eigenen Namen für Rechnung der Eigentümer gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, erfasst mangels ausdrücklicher Ermächtigung hierzu nicht die Befugnis, in einem außergerichtlichen Vergleich während eines anhängigen Wohngeldverfahrens auf einen Teil der (nicht streitbefangenen) Wohngeldansprüche zu verzichten. Dies würde zu einer Verkürzung der Wohngeldansprüche der Eigentümer führen. Zur Aufgabe einer solchen Verzichtserklärung war die antragstellende Verwaltung nicht bevollmächtigt; Anhaltspunkte für eine Genehmigung eines solchen Verzichts lagen auch nicht vor. Vorliegend wurde auch weder ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, noch war zum Zeitpunkt des Abschlusses des außergerichtlichen Vergleichs die Wohngeldforderung in bestimmter Höhe im Streit befangen, da sie erst aufgrund eines späteren Eigentümerbeschlusses fällig wurde. Die Bevollmächtigung, Wohngelder einzuziehen, stellt bereits dem Wortlaut nach das Gegenteil von einem Verzicht auf Wohngeldansprüche dar. Ein Nachgeben der Eigentümer im Wege eines Vergleichs ist bei Wohngeldforderungen im Übrigen nur in seltenen Ausnahmefällen veranlasst. Soll ein Verwalter gleichwohl befugt sein, auf solche Wohngeldforderungen im Wege eines Vergleichs zu verzichten, bedarf er dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 81 ZPO eine solche ausdrückliche Ermächtigung verankert hat (a.A. wohl Wenzel, Der Fachverwalter, 1. Fachverwaltertagung 1996 Schriftenreihe des Bundesverbands Wohnungsverwalter e.V., Hammonia-Verlag GmbH, Hamburg, S. 115).
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ermächtigung des Verwalters, Wohngeldansprüche in Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen. Insoweit handelt es sich um eine vom Rechtsträger erteilte Erlaubnis zur Verfahrensführung; eine solche Ermächtigung ist eine Verfahrenshandlung und als solche streng von einer gleichzeitig möglichen, aber keineswegs nötigen materiell-rechtlichen Verfügungserlaubnis zu trennen. Will ein Ermächtigter über das Recht verfügen (etwa durch Verzicht), muss er verfügungsbefugt sein. Eine solche materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis ergibt sich allerdings nicht schon aus der Erlaubnis zur Verfahrensführung.
Entschieden hat der Senat bereits, dass § 27 Abs. 2 WEG keine Befugnis eines Verwalters enthält, bei der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen im Namen der Eigentümer Ansprüche anzuerkennen, mit denen aufgerechnet wurde (BayObLG, ZMR 97, 325). Die Sach- und Rechtslage ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 12.579,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 05.11.1998, 2Z BR 147/98= BayObLGZ 1998, Nr. 65)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung