Rz. 29
Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materielle Unterstützung zu gewähren (Art. 75 Abs. 1 FGB). Daraus ergeben sich drei selbstständige Anspruchsarten:
▪ | der Anspruch auf Ehegattenunterhalt unabhängig vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder (Art. 77–83 FGB); |
▪ | der Anspruch auf Ehegattenunterhalt im Zusammenhang mit der Geburt und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (Art. 84–88 FGB); |
▪ | die Pflicht jedes Ehegatten, sich an den Ausgaben für die medizinische Versorgung des anderen wegen Krankheit oder Verletzungen zu beteiligen (Art. 90 FGB). |
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