1.1 Steuerpflicht in Deutschland
Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit in der Ukraine erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer. Zudem unterliegt der Arbeitnehmer in der Ukraine zumindest der dortigen beschränkten Steuerpflicht. Es entsteht eine Doppelbesteuerung.
Doppelbesteuerungsabkommen regelt Besteuerungsrecht
Das DBA regelt, welcher der Staaten in einem solchen Fall sein Besteuerungsrecht ausüben darf und welcher auf sein Besteuerungsrecht ganz oder teilweise verzichtet. Für Deutschland als Wohnsitzstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten:
- Deutschland besteuert die Einkünfte uneingeschränkt,
- Deutschland stellt die Einkünfte steuerfrei oder
- Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, rechnet aber die ausländische Steuer an.
1.2 Ansässigkeit nach dem DBA
Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält er sich in der Ukraine auf. In dieser Zeit wohnt er dort im Hotel.
Ergebnis: A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat, die Ukraine ist der Quellenstaat.
Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten kann es aber auch zu einer Ansässigkeit in beiden Staaten kommen. Für diesen Fall regelt das DBA, welcher der beiden Staaten der Ansässigkeitsstaat ist.
Ansässigkeit bei doppeltem Wohnsitz
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Wegen einer längeren Tätigkeit in der Ukraine begründet er auch dort einen Wohnsitz. Die Familie des A wohnt weiter in Deutschland.
Ergebnis: A hat einen Wohnsitz in Deutschland und in der Ukraine und ist in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund des Familienwohnsitzes in Deutschland hat er aber hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat. Die Ukraine ist der Quellenstaat.
Aus Gründen der Anschaulichkeit wird der Ansässigkeitsstaat im Folgenden als Wohnsitzstaat bezeichnet und der Quellenstaat als Tätigkeitsstaat.
1.3 Besteuerung nach dem DBA
Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden. Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.
Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat
Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in der Ukraine aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Ukraine besteuert werden. In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.
Rückausnahme: Besteuerung im Wohnsitzstaat
Trotz Ausübung der Tätigkeit in der Ukraine gilt dies jedoch nicht, wenn
- der Arbeitnehmer sich in der Ukraine insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
- der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in der Ukraine ansässig ist, und
- der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in der Ukraine hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern. Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.
Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit in der Ukraine in Deutschland also besteuert oder steuerfrei gestellt.
1.4 Ausübung der Tätigkeit in der Ukraine
Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber in der Ukraine aus, kann, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen, der Tätigkeitsstaat Ukraine den Arbeitslohn besteuern. In Deutschland wäre der Arbeitslohn dann steuerfrei.
Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin...