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Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde. Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten unterschieden. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 60 Abs. 1, 2 FGB grundsätzlich Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (spil’na sumisna vlasnist’). Für die Entstehung von Gesamthandseigentum an dem während der Ehe erworbenen Vermögen spricht damit eine widerlegliche gesetzliche Vermutung.[6] Die Beweislast obliegt demjenigen Ehegatten, der sich auf das getrennte, private Eigentum beruft. Die allgemeinen Regelungen des Zivilrechts für das Gesamthandseigentum (Art. 368372 ZGB) finden ergänzend Anwendung. Nicht in den Genuss der Errungenschaftsgemeinschaft kommt ein Ehegatte, der ohne triftigen Grund keine eigenen Einkünfte erwirtschaftet (Umkehrschluss aus Art. 60 Abs. 1 FGB). Ein triftiger Grund liegt z.B. vor, wenn der Ehegatte den Haushalt führt, die Kinder erzieht, eine Ausbildung absolviert oder krank ist.

[6] Červonyj, in: ders. (Hrsg.), Naučno-praktičeskij kommentarij Semejnogo kodeksa Ukrainy (2008), Art. 60, S. 99; Žylinkova, in: dies. (Hrsg.), Simejnyj kodeks Ukraïny: Naukovo-praktyčnyj komentar (2008), Art. 60, S. 193.

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