Rz. 74

Die Gesellschaft entsteht als Rechtssubjekt am Tag ihrer Eintragung ins Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Gesellschaft grundsätzlich keine Rechtsgeschäfte tätigen.

 

Rz. 75

Die Gründer einer GmbH haften gesamtschuldnerisch aus Verpflichtungen, die vor der staatlichen Registrierung der Gesellschaft entstanden sind. Wenn der durch die Gründer im Namen der Gesellschaft abgeschlossene Vertrag in Zukunft durch die bereits eingetragene Gesellschaft genehmigt wird, gilt, dass aus diesem Vertrag die Gesellschaft von Anfang an verpflichtet ist, Art. 84 WirtGB. Wenn keine Genehmigung durch die Gesellschaft erfolgt, führt der Vertrag lediglich für die Gründer Rechtsfolgen herbei.

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