Rz. 22

Von der gesetzlichen Vermutung des Gesamthandseigentums der Ehegatten ausgenommen ist nach Art. 57 und 58 FGB das folgende persönliche Vermögen, an dem privates, getrenntes Eigentum jedes der Ehegatten besteht:

das von jedem Ehegatten vor der Eheschließung Erworbene;
das von einem der Ehegatten während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft Erworbene;
das von einem der Ehegatten während der Ehe mit Mitteln aus seinem persönlichen Vermögen Erworbene;
das von einem der Ehegatten während der Ehe infolge der Privatisierung des staatlichen Wohneigentums erworbene Wohneigentum;
ein von einem der Ehegatten während der Ehe infolge der Privatisierung erworbenes Grundstück, das sich in seiner Nutzung befand, ein infolge der Privatisierung der staatlichen und kommunalen landwirtschaftlichen Betriebe, Institutionen und Organisationen erworbenes Grundstück oder ein infolge der kostenlosen Privatisierung von staatlichen und kommunalen Grundstücken entsprechend dem Bodengesetzbuch[7] erworbenes Grundstück;
die während der Ehe für einen der Ehegatten angeschafften Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, einschließlich von Wertgegenständen, selbst wenn sie aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten erworben wurden;
die während der Ehe von einem der Ehegatten für persönliche Verdienste erhaltenen Prämien und Auszeichnungen, es sei denn, das Gesamthandseigentum daran wird gerichtlich festgestellt, weil der andere Ehegatte durch seine Tätigkeit (Führung des Haushalts, Erziehung der Kinder etc.) zum Erlangen der Auszeichnung beigetragen hat;
die während der Ehe von einem der Ehegatten erhaltenen Entschädigungen für den Verlust von bzw. Schäden an Gegenständen seines persönlichen Vermögens sowie Schmerzensgeld;
Versicherungsleistungen, die einer der Ehegatten aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Personenversicherung erhalten hat, sofern die Versicherungsprämien aus Mitteln gezahlt wurden, die zum persönlichen Vermögen des Ehegatten gehören;
Früchte und Gewinne, einschließlich der Dividenden, aus Gegenständen des persönlichen Vermögens;
das nach gerichtlicher Feststellung von einem der Ehegatten während der Zeit des Getrenntlebens Erworbene;
Aufwendungen, die einer der Ehegatten aus seinem persönlichen Vermögen auf Gegenstände des Gemeinschaftsvermögens tätigt.
 

Rz. 23

Gegenstände des persönlichen Vermögens können vom Gericht zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen erklärt werden, wenn sich der Wert des betreffenden Vermögensgegenstands während der Ehe durch gemeinsame Arbeit oder den Einsatz gemeinsamer Mittel der Ehegatten oder den Einsatz von Mitteln des anderen Ehegatten wesentlich erhöht hat (Art. 62 Abs. 1 FGB). Wenn einer der Ehegatten durch Arbeit oder Unterhaltsleistungen zum persönlichen Vermögen des anderen Ehegatten beigetragen oder dieses verwaltet oder beaufsichtigt hat, kann auch der aus diesem Vermögen erhaltene Gewinn (Früchte, Dividenden) im Streitfall vom Gericht zum Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten erklärt werden (Art. 62 Abs. 2 FGB).

 

Rz. 24

Der Besitz des persönlichen Vermögens ist von dem betreffenden Ehegatten mit Rücksicht auf die Interessen der Familie, insbesondere der Kinder, auszuüben (Art. 59 Abs. 1 FGB). Bei Verfügungen hat der Eigentümer des persönlichen Vermögens Rücksicht auf die Interessen der Kinder und anderer Familienmitglieder zu nehmen, die einen gesetzlichen Anspruch auf die Nutzung der Sache (z.B. Wohnraum) haben (Art. 59 Abs. 2 FGB). Die Ehegatten können untereinander beliebige Geschäfte bezüglich ihres persönlichen Vermögens vornehmen (Art. 64 Abs. 1 FGB).

[7] Bodengesetzbuch der Ukraine vom 25.10.2001, VVRU 2002 Nr. 3–4 Pos. 27, mit späteren Änderungen.

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