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Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder vor Ablauf von zehn Monaten nach Auflösung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit geboren wird (Art. 122 Abs. 2 FGB). Eine Vaterschaft des früheren Ehemanns scheidet aus, wenn die Mutter vor der Geburt des Kindes eine neue Ehe eingegangen ist (Art. 124 Abs. 1 FGB). Ehelich kann auch das von einer Leih- oder Ersatzmutter ausgetragene Kind sein. Dieses Kind ist das Kind der Ehegatten, die eine extrakorporale Befruchtung vorgenommen haben (Art. 123 Abs. 2, 3 FGB).

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