Rz. 25
Zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen gehört nach Art. 61 Abs. 1 FGB sämtliches während der Ehe erworbenes Vermögen, das nicht vom Zivilrechtsverkehr ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere Sachen, Geld, Aktien und andere Wertpapiere, Bankeinlagen sowie sonstige relative Vermögensrechte, die nicht mit der Person eines der Ehegatten verbunden sind. Nach einer offiziellen Auslegung von Art. 61 Abs. 1 FGB durch das Verfassungsgericht der Ukraine gehören zum Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten u.a. auch Anteile am Satzungskapital einer Wirtschaftsgesellschaft sowie das Vermögen eines Einzelunternehmers, sofern diese aus gemeinschaftlichen Mitteln erworben wurden. Vom ehelichen Gemeinschaftsvermögen umfasst sind nach Art. 61 Abs. 2, 3 FGB zudem der Lohn, die Rente, ein Stipendium und sonstige Einkünfte jedes der Ehegatten sowie Gelder und sonstiges Vermögen aus einem im Interesse der Familie geschlossenen Vertrag, darunter die gemäß dem Vertrag erhaltenen Honorare und Gewinne. Dies gilt unabhängig davon, auf wessen Namen und von welchem der Ehegatten das Erwerbsgeschäft vorgenommen wird bzw. auf wessen Namen das Bankkonto geführt wird, auf dem die Einkünfte gutgeschrieben werden. Sachen für die Ausübung des Berufs, die während der Ehe für einen der Ehegatten erworben wurden, sind ebenfalls Gegenstand des ehelichen Gemeinschaftsvermögens (Art. 61 Abs. 4 FGB).
Rz. 26
Der Besitz und die Nutzung des Vermögens, an dem Gesamthandseigentum besteht, sowie Verfügungen darüber sind gemeinschaftlich auszuüben, wobei den Ehegatten, wenn sie keine anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen haben, gleiche Rechte zustehen (Art. 65 Abs. 1, 63 FGB). Wird die Nutzung von Immobilien, die zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen gehören, zwischen den Ehegatten vertraglich geregelt und der Vertrag notariell beurkundet, ist die Vereinbarung auch für die Rechtsnachfolger der Ehegatten bindend (Art. 66 Abs. 2 FGB). Die Zustimmung des anderen Ehegatten zu Rechtsgeschäften, die ein Ehegatte bezüglich des Gemeinschaftsvermögens vornimmt, wird vermutet (Art. 65 Abs. 2 S. 1 FGB). Dies gilt grundsätzlich auch für solche Rechtsgeschäfte, die einer der Ehegatten in Bezug auf eine zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen gehörende Gesellschaftsbeteiligung vornimmt, sofern diese nicht der notariellen Beurkundung unterliegen. Die sich aus der Beteiligung an Wirtschaftsgesellschaften ergebenden Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft nimmt dagegen nur der Ehegatte wahr, der formell Inhaber ist, auch wenn die Beteiligung aus gemeinschaftlichen Mitteln der Ehegatten erworben wurde. Jeder Ehegatte kann ohne seine Zustimmung vorgenommene Rechtsgeschäfte des anderen Ehegatten anfechten, soweit sie über kleine Alltagsgeschäfte hinausgehen (Art. 65 Abs. 2 S. 2 FGB), ohne dass jedoch das Gesetz die Kriterien für die Feststellung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts festlegt. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass ein solches Rechtsgeschäft nur dann für unwirksam erklärt werden kann, wenn die anfechtende Partei nachweist, dass der Dritte nicht im guten Glauben bezüglich der Zustimmung des anderen Ehegatten war. Die Zustimmung bedarf der Schriftform, wenn das Rechtsgeschäft wertvolle Vermögensgegenstände betrifft; für Rechtsgeschäfte eines der Ehegatten, die der notariellen Beurkundung oder staatlichen Registrierung bedürfen, muss die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten in notarieller Form erteilt werden (Art. 65 Abs. 3 FGB). Die gesetzliche Vermutung der Zustimmung des anderen Ehegatten gilt nicht für die in Art. 65 Abs. 3 FGB genannten Rechtsgeschäfte. Die Ehegatten können untereinander Rechtsgeschäfte bezüglich der zum Gesamthandseigentum gehörenden Vermögensgegenstände sowie ihrer Anteile am Gesamthandseigentum vornehmen (Art. 64 Abs. 1 FGB). Auch der gesamte Anteil eines der Ehegatten kann auf den anderen übertragen werden, ohne dass eine Teilung stattgefunden hat (Art. 64 Abs. 2 FGB).
Rz. 27
Der Anteil eines der Ehegatten am ehelichen Gesamthandseigentum haftet für dessen persönliche Verbindlichkeiten nur, soweit er ihm in natura zugeteilt wurde (Art. 73 Abs. 1 FGB). Der Gläubiger kann außer in den gesetzlich festgelegten Fällen die Teilung in natura des zum ehelichen Gesamthandseigentum gehörenden Vermögens nur dann fordern, wenn das persönliche Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verbindlichkeit zu befriedigen (Art. 371 Abs. 1 ZGB). Ist eine Teilung in natura nicht möglich (bei unteilbaren Sachen i.S.d. Art. 183 Abs. 2 ZGB) oder stimmt der andere Ehegatte der Teilung nicht zu, muss ein Gericht angerufen werden. Der Gläubiger kann den Verkauf des schuldnerischen Anteils am Gesamthandseigentum an den Ehegatten und Herausgabe des Erlöses an sich fordern (Art. 371 Abs. 2 i.V.m. Art. 366 Abs. 2 ZGB). Verweigert der Schuldner die Veräußerung oder sein Ehegatte den Erwerb des Anteils, kann der Gläubiger die Verwertung durch öffentliche Versteigerung oder die Übertragung des Anteils auf sic...