Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
Rz. 142
Die Gesellschafterversammlung kann über alle Fragen der Gesellschaftstätigkeit entscheiden, einschließlich derjenigen, die zur Kompetenz der anderen Organe der Gesellschaft gehören, Art. 98 Abs. 1 ZGB, Art. 30 Abs. 1 GmbHG. Bestimmungen der Satzung, die dieses Recht einschränken, sind unbeachtlich.
Rz. 143
Gemäß Art. 30 Abs. 2 GmbHG fallen folgende Aspekte in die ausschließliche Kompetenz der Gesellschafterversammlung:
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Bestimmung der Hauptrichtungen der Gesellschaftstätigkeit |
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Vornahme von Satzungsänderungen, Entscheidungsfindung über die Durchführung der Tätigkeit der Gesellschaft auf der Grundlage der Mustersatzung |
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Änderungen der Höhe des Stammkapitals |
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Genehmigung der Geldbewertung der Sacheinlage des Gesellschafters |
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Umverteilung von Geschäftsanteilen unter den Gesellschaftern in den vom GmbH-Gesetz vorgesehenen Fällen |
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Wahl und Beendigung der Befugnisse des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats, Festlegung der Höhe der Vergütung für Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft |
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Wahl des alleinvertretungsberechtigten Exekutivorgans der Gesellschaft oder der Mitglieder des kollegialen Exekutivorgans, Festlegung der Höhe der Vergütung für die Mitglieder des Exekutivorgans der Gesellschaft |
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Festlegung von Formen der Kontrolle und Überwachung über die Tätigkeit des Exekutivorgans des Unternehmens |
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Schaffung anderer Organe der Gesellschaft, Bestimmung der Regelungen ihrer Tätigkeit |
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Entscheidung über den Erwerb des Gesellschafteranteils (oder des Teils davon) durch die Gesellschaft |
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Genehmigung der Gesellschaftsergebnisse für ein Jahr oder einen anderen Zeitraum |
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Verteilung des Nettogewinns der Gesellschaft, Entscheidung über die Zahlung von Dividenden |
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Entscheidungsfindung über die Trennung, Verschmelzung, Teilung, Beitritt, Liquidation und Umwandlung der Gesellschaft, Wahl der Liquidationskommission, Bestätigung des Vorgangs der Aufhebung der Gesellschaft, Bestätigung des Vorgangs der Verteilung zwischen den Gesellschaftern des nach Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verbleibenden Vermögens im Falle der Liquidation |
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Bestätigung der Liquidationsbilanz. |
Rz. 144
Die Entscheidung über vorgenannte Angelegenheiten und über die anderen von dem Gesetz bestimmten Angelegenheiten darf nicht durch Satzung der Gesellschaft auf andere Organe der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, dass sich aus dem GmbH-Gesetz etwas anderes ergibt.
Rz. 145
Die Satzung der Gesellschaft und die Gesetzgebung können auch andere Angelegenheiten (wie z.B. den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft) bestimmen, die in die ausschließliche Kompetenz der Gesellschafterversammlung fallen.