Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
a) Grundlagen
Rz. 146
Entscheidungen der Gesellschafterversammlung werden durch offene Abstimmung getroffen, es sei denn, dass die Satzung der Gesellschaft etwas anderes vorsieht, Art. 34 Abs. 1 GmbHG.
Rz. 147
Der Vorgang der Gesellschafterversammlung und alle von den Gesellschaftern gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu Protokoll der Gesellschafterversammlung zu bringen. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung oder von einer anderen von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigten Person unterschrieben. Jeder Gesellschafter, der an der Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, kann das Protokoll unterzeichnen, Art. 33 Abs. 4 GmbHG. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alle Protokolle der Vollversammlung (Beschlüsse der alleinigen Gesellschafter) aufzubewahren, Art. 43. Abs. 1 Pkt. 3 GmbHG.
Rz. 148
Jedem Gesellschafter (seinem Vertreter) wird von der Gesellschaft der Zugang zu den Protokollen gewährleistet, Art. 43 Abs. 4 GmbHG. Auf Verlangen der Gesellschafter sollen ihnen innerhalb von zehn Tagen nach dem Eingang einer schriftlichen Aufforderung vom Exekutivorgan der Gesellschaft Kopien der Protokolle übergeben werden. Für die Erstellung von Kopien kann die Gesellschaft eine Gebühr festlegen, deren Höhe die Kosten für die Erstellung von Kopien und die mit ihrem Postversand verbundenen Kosten nicht überschreiten darf, Art. 43 Abs. 5 GmbHG.
Rz. 149
Folgende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter, die das Abstimmungsrecht für entsprechende Fragen haben:
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Genehmigung der Geldbewertung der Sacheinlage eines Gesellschafters |
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Umverteilung von Geschäftsanteilen unter den Gesellschaftern in den vom GmbH-Gesetz vorgesehenen Fällen |
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Schaffung anderer Organe (außer dem Exekutivorgan und Aufsichtsrat) der Gesellschaft, Bestimmung der Regelungen ihrer Tätigkeit |
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Entscheidung über den Erwerb des Gesellschafteranteils (oder des Teils davon) durch die Gesellschaft, Art. 34. Abs. 3 und Art. 30 Abs. 2 GmbHG. |
Rz. 150
Folgende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter, die ¾ der Stimmen haben:
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über die Änderung der Satzung und über die Durchführung der Tätigkeit der Gesellschaft auf der Grundlage der Mustersatzung |
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über die Änderungen der Höhe des Stammkapitals |
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über die Veräußerung von 50 oder mehr Prozent des Gesellschaftsvermögens |
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über die Trennung, Verschmelzung, Teilung, Beitritt, Liquidation und Umwandlung der Gesellschaft, Wahl der Kündigungskommission (Liquidationskommission), Bestätigung des Vorgangs der Aufhebung der Gesellschaft, Bestätigung des Vorgangs der Verteilung zwischen den Gesellschaftern des nach Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verbleibenden Vermögens im Falle der Liquidation, Bestätigung der Liquidationsbilanz, Art. 98 Abs. 2 ZGB und Art. 34 Abs. 2 und Art. 44 GmbHG. |
Die Satzung kann eine andere Mindestanzahl von Stimmen der Gesellschafter (jedoch nicht weniger als die Mehrheit der Stimmen) für die Beschlüsse über die o.g. Fragen festlegen. Entsprechende Bestimmungen können durch einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung, an der alle Gesellschafter teilnahmen, in die Satzung aufgenommen, geändert oder von ihr ausgeschlossen werden, Art. 34 Abs. 5 GmbHG.
Rz. 151
Einem Gesellschafter steht kein Stimmrecht in folgenden Fällen zu:
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wenn die Gesellschafterversammlung über Fragen hinsichtlich des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts bzw. über Streitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft zu entscheiden hat, es sei denn, dass in der Satzung oder im Gesetz etwas anderes vorgesehen ist. Diese Regel gilt nicht in einer Gesellschaft mit einem Gesellschafter, Art. 98 Abs. 2 ZGB |
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wenn die Erben (die Rechtsnachfolger) innerhalb eines Jahres nach der gesetzlichen Erbschaftsfrist keinen Gesellschaftsbeitritt beantragt haben, kann dieser Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, Art. 23 Abs. 2 S. 1 GmbHG |
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wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters, dessen Erben oder Rechtsnachfolger innerhalb eines Jahres nach der gesetzlichen Erbschaftsfrist keinen Gesellschaftsbeitritt beantragt haben, am Stammkapital der Gesellschaft 50 Prozent oder mehr beträgt, kann die Gesellschaft Beschlüsse im Zusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft treffen, ohne die Stimmen dieses Gesellschafters zu berücksichtigen, Art. 23 Abs. 2 S. 2 GmbHG. |
Rz. 152
Alle anderen Entscheidungen werden mit der Stimmenmehrheit aller Gesellschafter getroffen, die das Recht haben, zu den entsprechenden Fragen abzustimmen, Art. 34 Abs. 4 GmbHG.
Rz. 153
In einer Gesellschaft mit einem Alleingesellschafter werden Beschlüsse zu Fragen, die in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen, von einem solchen Gesellschafter individuell getroffen und durch einen schriftlichen Beschluss dieses Gesellschafters formalisiert.
Rz. 154
Ein Gesellschafter kann an der Gesellschafterversammlung aus der Ferne teilnehmen, indem er seine Willenserklärung in Form einer schriftlichen Abstimmung über die Tageso...